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Sachsen-Anhalt

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Sachsen – Anhalt:

Grundschule:

Der Besuch der Grundschule ist für alle Kinder Pflicht.
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zu diesem Stichtag das fünfte Lebendjahr vollendet haben, können eingeschult werden, wenn sie körperlich und geistig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Alle Kinder werden mit Beginn der Schulpflicht in die Grundschule aufgenommen. Je nach Verlauf der individuellen Lernentwicklung haben die Schülerinnen und Schüler ein bis drei Schuljahre Lernzeit bis zum Wechsel in den dritten Schuljahrgang zur Verfügung. Durch diese zeitliche Flexibilität erhalten die Grundschulen die Möglichkeit, Kinder mit unterschiedlichen Lernausgangslagen so zu fördern, dass sie in der Lage sind, die schulischen Anforderungen erfolgreich zu bewältigen.

Übergänge von der Grundschule in die weiterführenden Schulen

 

Gemäß dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang nach dem vierten Schuljahrgang aus.

Die Schullaufbahnempfehlungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gibt den Erziehungsberechtigten dabei eine wesentliche Orientierungshilfe. Bei der Erstellung der Schullaufbahnempfehlung sind neben den Zeugnisnoten auch die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten über die gesamte Grundschulzeit angemessen zu würdigen.

Im vierten Schuljahrgang der Grundschule beschließt die Klassenkonferenz auf der Grundlage eines Eignungsgutachtens der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und der im Halbjahreszeugnis dokumentierten Leistungen unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung.

Die Empfehlung erfolgt für den Besuch der Sekundarschule oder des Gymnasiums.

Für den Besuch einer Gesamtschule sind beide Empfehlungen gleichwertig.

 

Bei einer Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums sollen in der Regel in Deutsch, Mathematik, Englisch und Heimat- und Sachunterricht jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2), in den anderen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5 vorliegen. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers soll erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums erwartet werden kann.

Wollen Eltern ein Kind auf ein nicht empfohlene Schulform schicken, bedarf es einer Prüfung in Deutsch und Mathematik mit jeweils landeszentral gestellten Aufgaben und Bewertungsvorgaben sowie einen mündlichen Teil, der sich als Gruppengespräch an landeszentralen Vorgaben orientiert. Der schriftliche Teil wird an der besuchten Grundschule an landeszentral vom Kultusministerium festgesetzten Unterrichtstagen absolviert, der mündliche Teil an einem zentral durch das Kultusministerium festgelegten Samstag an vom Landesverwaltungsamt festgelegten zentralen Grundschulen. Für Kinder, die aus einem vom Landesverwaltungsamt anerkannten Grund am Verfahren oder an Teilen des Verfahrens nicht teilnehmen konnten, gewährt das Landesverwaltungsamt einen zentralen Nachtermin.

Im Ergebnis des Verfahrens wird unter Würdigung der Gesamtleistung im Verfahren und der schulischen Voraussetzungen die Schullaufbahnempfehlung der Grundschule für den Besuch der Sekundarschule vom Landesverwaltungsamt abschließend bestätigt oder ersetzt.

 

Sekundär Schule:

 

In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung.
In den Schuljahrgängen 5 und 6 werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden der Schuljahrgänge 7 bis 10 eingeführt. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen und zur Leistungsförderung.
Ab dem 7. Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung:

Hauptschulabschlussbezogener Unterricht in den Schuljahrgängen 7 bis 9

Realschulabschlussbezogener Unterricht in den Schuljahrgängen 7 bis 10

Die Klassenstunde in den Schuljahrgängen 5 bis 9 soll für die Förderung und Intensivierung der erzieherischen Möglichkeiten, für die Entwicklung von Handlungskompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie für sozial integrative Maßnahmen genutzt werden. Diese Stunde wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. Die Schülerinnen und Schüler sollen bei der Gestaltung der Klassenstunde einbezogen werden.

Gesamtschule:

In der Gesamtschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. oder 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die Schuljahrgänge 10 bis 12 oder 11 bis 13 werden als gymnasiale Oberstufe geführt. Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Eine Gesamtschule ist zu errichten, wenn hierfür ein Bedarf besteht.

 

Die Gesamtschule wird als Gesamtschule in integrativer Form oder als Gesamtschule in kooperativer Form geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarbereiche I und II führen.

 

Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen unterrichtet, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Ab dem 9. Schuljahrgang kann ein Gymnasialzweig eingerichtet werden.

 

Die Gesamtschule in kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Vom Schuljahrgang 5 an wird der Unterricht in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.

 

Gymnasium:

Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler vom 5. bis zum 12.Schuljahrgang unterrichtet. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsgang an einer Hochschule fortzusetzen. Der Unterricht soll zur Auseinandersetzung mit komplexen Problemstellungen anleiten und zu abstrahierendem, analysierendem und kritischem Denken führen. Das Gymnasium umfasst in einem durchgehenden Bildungsgang die Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) und die gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufe 11 bis 12).

 

Der Zugang zur 5. Klasse des Gymnasiums setzt eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung oder eine erfolgreiche Eignungsfeststellung voraus. In späteren Schuljahrgängen ist der Zugang von der Erfüllung bestimmter Mindestleistungen abhängig.

 

Die Sekundarstufe l und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) bilden am Gymnasium eine Einheit und folgen gemeinsamen Grundlinien. Sie sind gekennzeichnet durch einen stark ausgestatteten Kernfachbereich (Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen).

 

Der 10. Schuljahrgang hat am Gymnasium einen besonderen Status. Er ist der Abschlussjahrgang der Sekundarstufe I des Gymnasiums und zeitgleich Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe und bietet den Schülerinnen und Schülern daher erste Auswahlmöglichkeiten. In der Qualifikationsphase sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, eine Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie einer weitere Fremdsprache oder eine weiteren Naturwissenschaft mit je vier Wochenstunden zu belegen. Aus diesen Fächern müssen dabei alle Kurshalbjahresleistungen in das Abitur eingebracht werden. Am Ende der gymnasialen Oberstufe sind fünf Prüfungen zu absolvieren. Verpflichtende schriftliche Pflichtprüfungsfächer sind dabei Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sowie eine Naturwissenschaft oder Geschichte.

 

Allgemeine Hochschulreife

 

Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grundlage der Leistungen in den Schuljahrgängen 11 und 12 sowie in den Abiturprüfungen erworben und berechtigt bundesweit zum Studium an allen Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Wenngleich der gymnasiale Bildungsgang auf den Erwerb des Abiturs ausgerichtet ist, wird am Gymnasium mit der Versetzung in den 10. Schuljahrgang der Hauptschulabschluss und mit der Versetzung in den 11. Schuljahrgang ein dem erweiterten Realschulabschluss vergleichbarer Abschluss erworben. Frühestens nach dem 11. Schuljahrgang kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.