Grundschule:
Der Besuch der Grundschule
ist für alle Kinder Pflicht.
Alle
Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit
Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zu diesem
Stichtag das fünfte Lebendjahr vollendet haben, können eingeschult werden, wenn
sie körperlich und geistig und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend
entwickelt sind. Alle Kinder werden mit Beginn der Schulpflicht in die
Grundschule aufgenommen. Je nach Verlauf der individuellen Lernentwicklung
haben die Schülerinnen und Schüler ein bis drei Schuljahre Lernzeit bis zum
Wechsel in den dritten Schuljahrgang zur Verfügung. Durch diese zeitliche
Flexibilität erhalten die Grundschulen die Möglichkeit, Kinder mit unterschiedlichen
Lernausgangslagen so zu fördern, dass sie in der Lage sind, die schulischen
Anforderungen erfolgreich zu bewältigen.
Übergänge von der Grundschule in die
weiterführenden Schulen
Gemäß dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wählen
die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder
den weiteren Bildungsgang nach dem vierten Schuljahrgang aus.
Die Schullaufbahnempfehlungen des Schulgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt gibt den Erziehungsberechtigten dabei eine wesentliche Orientierungshilfe.
Bei der Erstellung der Schullaufbahnempfehlung sind neben den Zeugnisnoten auch
die Lernentwicklung und das individuelle Lernverhalten über die gesamte
Grundschulzeit angemessen zu würdigen.
Im vierten Schuljahrgang der Grundschule beschließt
die Klassenkonferenz auf der Grundlage eines Eignungsgutachtens der
Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers und der im Halbjahreszeugnis
dokumentierten Leistungen unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des
Schulleiters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schullaufbahnempfehlung.
Die Empfehlung erfolgt für den Besuch der
Sekundarschule oder des Gymnasiums.
Für den Besuch einer Gesamtschule sind beide
Empfehlungen gleichwertig.
Bei einer Empfehlung für den Besuch eines Gymnasiums
sollen in der Regel in Deutsch, Mathematik, Englisch und Heimat- und
Sachunterricht jeweils mindestens gute Leistungen (Note 2), in den anderen
versetzungsrelevanten Fächern mindestens ein Notendurchschnitt von 2,5
vorliegen. Aus der Darstellung des Lernverhaltens und der Persönlichkeit der Schülerin
oder des Schülers soll erkennbar sein, dass der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums
erwartet werden kann.
Wollen Eltern ein Kind auf ein nicht
empfohlene Schulform schicken, bedarf es einer Prüfung in Deutsch und Mathematik
mit jeweils landeszentral gestellten Aufgaben und Bewertungsvorgaben sowie
einen mündlichen Teil, der sich als Gruppengespräch an landeszentralen Vorgaben
orientiert. Der schriftliche Teil wird an der besuchten Grundschule an
landeszentral vom Kultusministerium festgesetzten Unterrichtstagen absolviert,
der mündliche Teil an einem zentral durch das Kultusministerium festgelegten
Samstag an vom Landesverwaltungsamt festgelegten zentralen Grundschulen. Für
Kinder, die aus einem vom Landesverwaltungsamt anerkannten Grund am Verfahren
oder an Teilen des Verfahrens nicht teilnehmen konnten, gewährt das
Landesverwaltungsamt einen zentralen Nachtermin.
Im Ergebnis des Verfahrens wird unter Würdigung der
Gesamtleistung im Verfahren und der schulischen Voraussetzungen die
Schullaufbahnempfehlung der Grundschule für den Besuch der Sekundarschule vom
Landesverwaltungsamt abschließend bestätigt oder ersetzt.
Sekundär
Schule:
In der Sekundarschule werden
Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die
Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung.
In den Schuljahrgängen 5 und 6 werden die Schülerinnen und Schüler in ihren
individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte,
Lernanforderungen und Arbeitsmethoden der Schuljahrgänge 7 bis 10 eingeführt.
Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende
Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen
und zur Leistungsförderung.
Ab dem 7. Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung:
Hauptschulabschlussbezogener
Unterricht in den Schuljahrgängen 7 bis 9
Realschulabschlussbezogener
Unterricht in den Schuljahrgängen 7 bis 10
Die Klassenstunde in den
Schuljahrgängen 5 bis 9 soll für die Förderung und Intensivierung der
erzieherischen Möglichkeiten, für die Entwicklung von Handlungskompetenzen der
Schülerinnen und Schüler sowie für sozial integrative Maßnahmen genutzt werden.
Diese Stunde wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer
erteilt. Die Schülerinnen und Schüler sollen bei der Gestaltung der
Klassenstunde einbezogen werden.
Gesamtschule:
In der Gesamtschule werden
Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. oder 13. Schuljahrganges unterrichtet.
Die Schuljahrgänge 10 bis 12 oder 11 bis 13 werden als gymnasiale Oberstufe
geführt. Die Gesamtschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte
Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren
Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren
Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden
Bildungsgängen fortzusetzen. Eine Gesamtschule ist zu errichten, wenn hierfür
ein Bedarf besteht.
Die Gesamtschule wird als
Gesamtschule in integrativer Form oder als Gesamtschule in kooperativer Form
geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und
organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten
Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen
Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarbereiche I und II führen.
Die Schuljahrgänge 7 bis 10
werden im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden
Anzahl von Fächern in Kursen unterrichtet, die nach Leistung und Neigung der
Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Ab dem 9. Schuljahrgang kann ein
Gymnasialzweig eingerichtet werden.
Die Gesamtschule in
kooperativer Form führt die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und
organisatorisch zusammen. Vom Schuljahrgang 5 an wird der Unterricht in
schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen
erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss.
Gymnasium:
Im Gymnasium werden
Schülerinnen und Schüler vom 5. bis zum 12.Schuljahrgang unterrichtet. Das
Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den
Bildungsgang an einer Hochschule fortzusetzen. Der Unterricht soll zur
Auseinandersetzung mit komplexen Problemstellungen anleiten und zu abstrahierendem,
analysierendem und kritischem Denken führen. Das Gymnasium umfasst in einem
durchgehenden Bildungsgang die Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10) und die
gymnasiale Oberstufe (Jahrgangsstufe 11 bis 12).
Der Zugang zur 5. Klasse des
Gymnasiums setzt eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung oder eine
erfolgreiche Eignungsfeststellung voraus. In späteren Schuljahrgängen ist der
Zugang von der Erfüllung bestimmter Mindestleistungen abhängig.
Die Sekundarstufe l und die
gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) bilden am Gymnasium eine Einheit und
folgen gemeinsamen Grundlinien. Sie sind gekennzeichnet durch einen stark
ausgestatteten Kernfachbereich (Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen).
Der 10. Schuljahrgang hat am
Gymnasium einen besonderen Status. Er ist der Abschlussjahrgang der
Sekundarstufe I des Gymnasiums und zeitgleich Einführungsphase in die
gymnasiale Oberstufe und bietet den Schülerinnen und Schülern daher erste
Auswahlmöglichkeiten. In der Qualifikationsphase sind die Fächer Deutsch, Mathematik,
Geschichte, eine Fremdsprache, eine Naturwissenschaft sowie einer weitere
Fremdsprache oder eine weiteren Naturwissenschaft mit je vier Wochenstunden zu
belegen. Aus diesen Fächern müssen dabei alle Kurshalbjahresleistungen in das
Abitur eingebracht werden. Am Ende der gymnasialen Oberstufe sind fünf
Prüfungen zu absolvieren. Verpflichtende schriftliche Pflichtprüfungsfächer
sind dabei Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sowie eine
Naturwissenschaft oder Geschichte.
Allgemeine
Hochschulreife
Die allgemeine Hochschulreife
wird auf Grundlage der Leistungen in den Schuljahrgängen 11 und 12 sowie in den
Abiturprüfungen erworben und berechtigt bundesweit zum Studium an allen
Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. Wenngleich der gymnasiale
Bildungsgang auf den Erwerb des Abiturs ausgerichtet ist, wird am Gymnasium mit
der Versetzung in den 10. Schuljahrgang der Hauptschulabschluss und mit der
Versetzung in den 11. Schuljahrgang ein dem erweiterten Realschulabschluss
vergleichbarer Abschluss erworben. Frühestens nach dem 11. Schuljahrgang kann
auch der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.