Grundschule:
Die
Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder in der für sie zuständigen
Grundschule etwa 15 Monate vor Beginn des Schuljahres an, in dem die Kinder
schulpflichtig sind.
Im Rahmen der
Anmeldung werden die deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Kinder mit
unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen müssen vor der Einschulung an
Sprachfördermaßnahmen teilnehmen.
In der Regel
werden alle Kinder eingeschult, die bis zum 30. Juni eines Jahres das sechste
Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der
Schulleiter Kinder auch für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen.
Auch Kinder,
die nach dem 30. Juni geboren sind (so genannte Kann-Kinder), können angemeldet
werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die Grundschule
umfasst die Schuljahrgänge 1 bis 4 und an einigen Grundschulen auch den
Schulkindergarten für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.
In Grundschulen
mit Eingangsstufe werden Kinder des 1.und 2. Schuljahrgangs in
jahrgangsübergreifenden Lerngruppen
unterrichtet, die sie je nach Lernentwicklung ein bis drei Jahre
besuchen. In diesen Grundschulen wird kein Kind zurückgestellt.
Am Ende des vierten
Schuljahrgangs gibt die Grundschule eine Empfehlung für die geeignete
weiterführende Schulform ab.
Grundlagen für die
Schullaufbahnempfehlung sind der Leistungsstand, die Lernentwicklung während
der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten sowie Erkenntnisse aus den
Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten.
Die Entscheidung für eine
der weiterführenden Schulen treffen die Erziehungsberechtigten nach eingehender
Beratung mit den Lehrkräften in eigener Verantwortung.
Hauptschule:
Die Hauptschule umfasst
die Schuljahrgänge 5 bis 9, an ihr kann eine 10. Klasse eingerichtet werden.
Der Besuch einer 10. Klasse an der Hauptschule ist freiwillig.
Die Hauptschule
vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende Allgemeinbildung,
die sich an lebensnahen Sachverhalten ausrichtet. Im Unterricht wird ein
besonderer Schwerpunkt auf handlungsbezogene Formen des Lernens gelegt. Die
Hauptschule stärkt Grundfertigkeiten, Arbeitshaltungen, elementare
Kulturtechniken und selbstständiges Lernen. Entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht die Hauptschule ihren
Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere im
Bereich der beruflichen Orientierung und befähigt sie, ihren Bildungsweg nach
Maßgabe der Abschlüsse vor allem berufs-, aber auch studienbezogen
fortzusetzen.
Der Unterricht in der
Hauptschule besteht aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und aus
Angeboten im wahlfreien Unterricht. Englisch wird als 1. Fremdsprache
unterrichtet. Vom 9. Schuljahrgang an werden in den Fächern Englisch und
Mathematik Fachleistungskurse in zwei Kursstufen (A und B) eingerichtet.
Einen besonderen
Schwerpunkt stellt die Stärkung der beruflichen Orientierung dar. Die
Hauptschule vermittelt hierzu praktische Erfahrungen in den Betrieben, im
berufsbezogenen Unterricht und ggf. in der praktischen Ausbildung in den Berufsbildenden
Schulen, die in einem umfassenden Sinne der Sicherung der Ausbildungsfähigkeit
dienen.
Die Ziele, Inhalte und
Methoden für den Unterricht in der Hauptschule sind durch den Erlass "Die
Arbeit in der Hauptschule" vom 3.2.2004 sowie durch fachbezogene
Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben bestimmt.
Am Ende des 9.
Schuljahrgangs kann an der Hauptschule der Hauptschulabschluss erworben werden,
am Ende des 10. Schuljahrgangs können folgende Abschlüsse erworben werden:
- Erweiterter Sekundarabschluss
I, der u. a. zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen
Oberstufe (10. Schuljahrgang) oder zum Besuch eines Fachgymnasiums
berechtigt,
- Sekundarabschluss I –
Realschulabschluss,
- Sekundarabschluss I –
Hauptschulabschluss.
-
Realschule:
Die Realschule
umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 10.
Sie vermittelt
ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte Allgemeinbildung, die sich an
lebensnahen Sachverhalten ausrichtet
sowie zu deren vertieftem Verständnis und deren Zusammenschau führt.
Der Unterricht
an der Realschule besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sowie aus
Angeboten im wahlfreien Bereich (Arbeitsgemeinschaften).
Ab dem 6.
Schuljahrgang wird eine 2. Fremdsprache (in der Regel Französisch) als
Wahlpflichtunterricht angeboten.
Schülerinnen
und Schüler, die nicht die 2. Fremdsprache wählen, müssen jeweils zwei
zweistündige Wahlpflichtkurse belegen, die von der Schule in anderen Fächern
angeboten werden.
Wahlpflichtkurse
in der 2. Fremdsprache muss jede
Realschule anbieten; welche Wahlpflichtkurse und Arbeitsgemeinschaften darüber
hinaus eingerichtet werden, entscheidet die Schule.
In der
Realschule mit wenigstens zwei Zügen kann in den Fächern Mathematik und der 1.
Fremdsprache oder in einem der Fächer ab dem 9. Schuljahrgang eine
Differenzierung nach
Fachleistungskursen
A und B durchgeführt werden
Am Ende des
Sekundarbereichs I (10. Schuljahrgang) können folgende Abschlüsse erworben
werden:
- Erweiterter
Sekundarabschluss I, der zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen
Oberstufe des allgemein bildenden Gymnasiums
(10. Schuljahrgang) oder eines
Fachgymnasiums (11. Schuljahrgang)
berechtigt,
-
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss,
-
Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss.
Der Erwerb
eines Abschlusses setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung im
10. Schuljahrgang voraus.
Kooperative Gesamtschule (KGS):
In der
Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12.
oder 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; die KGS kann auch ohne gymnasiale
Oberstufe geführt werden.
Die KGS umfasst
den Hauptschul-, den Realschul- sowie den Gymnasialzweig und ggf. die
gymnasiale Oberstufe.
Die nach
Schulzweigen gegliederte KGS mit gymnasialer Oberstufe endet nach zwölf, die
nach Schuljahrgängen gegliederte KGS nach dreizehn Schuljahren.
Die KGS erfüllt
in den Schulzweigen den Bildungsauftrag der Schulform, die dem Schulzweig
entspricht.
Ziele, Inhalte
und Methoden für den schulzweigspezifischen Unterricht der KGS sind durch die
fachbezogenen Lehrpläne der jeweiligen Schulform bestimmt. Für den
schulzweigübergreifenden Unterricht gelten die Rahmenrichtlinien der
Integrierten Gesamtschule.
An der KGS
unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt für die den Schulzweigen entsprechenden
Schulformen.
Der Unterricht
findet in der KGS überwiegend in schulzweigspezifischen Klassen statt. Auf
Antrag des Schulträgers oder der Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger
kann von der Schulbehörde genehmigt werden, dass sich die KGS auch nach
Schuljahrgängen gliedert, die Klassen also schulzweigübergreifend
zusammengesetzt sind.
Der Unterricht
kann in bestimmten Fächern wie z. B. Musik, Kunst, Arbeit-Wirtschaft-Technik
oder Sport auch in schulzweigübergreifenden Lerngruppen stattfinden.
Für die
Schulzweige gelten die Stundentafeln der entsprechenden Schulform. Für die nach
Schuljahrgängen gegliederte KGS gilt eine besondere Stundentafel.
Neben der
Differenzierung durch den Unterricht in den Schulzweigen oder in
schulformspezifischen Lerngruppen gibt es an der KGS weitere Formen der äußeren
Differenzierung, wie sie auch für Hauptschule, Realschule und Gymnasium
vorgesehen sind.
Eine besondere
Möglichkeit besteht in der Teilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler
bei
entsprechender Leistungsfähigkeit in Mathematik, Englisch, Deutsch,
Naturwissenschaften und in der zweiten Fremdsprache am schulzweig- oder
schulformspezifischen Unterricht des „höheren“ Schulzweiges oder der „höheren“
Schulform.
Der Unterricht
in der KGS umfasst Pflicht-, Wahlpflicht und Wahlunterricht.
An der KGS
können die Schülerinnen und Schüler dieselben Abschlüsse erwerben wie an der
Hauptschule, der Realschule und ggf. dem Gymnasium.
-
Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss,
- Sekundarabschluss
I – Realschulabschluss und
- Erweiterter
Sekundarabschluss I.
Für den
Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die Vorschriften der
entsprechenden Schulformen. Der Erwerb eines Abschlusses setzt die erfolgreiche
Teilnahme an einer Abschlussprüfung im Abschlussjahrgang voraus; für den
Gymnasialzweig der nach Schulzweigen gegliederten KGS gelten besondere
Bedingungen
(vergl. Abschnitt Gymnasium).
An der nach
Schulzweigen gegliederten KGS wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf, an
der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS nach dreizehn Schuljahren vergeben.
Für die Arbeit
in der gymnasialen Oberstufe gelten dieselben fachbezogenen Vorgaben wie für
das Gymnasium. Die Versetzung am Ende des 10. Schuljahrgangs berechtigt an der
nach Schulzweigen gegliederten KGS zum Übergang in die Qualifikationsphase der
gymnasialen Oberstufe und die Einführungsphase des Fachgymnasiums. An der nach
Schuljahrgängen gegliederten KGS berechtigt der Erwerb des Erweiterten
Sekundarabschlusses I zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
oder des Fachgymnasiums.
Integrierte Gesamtschule (IGS):
In der
Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13.
Schuljahrgangs unterrichtet.
Die IGS kann
auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die IGS wird in der Regel als
Ganztagsschule geführt.
Sie vermittelt
ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und
vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht ihnen eine individuelle
Schwerpunktbildung
entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen. Sie stärkt Grundfertigkeiten,
selbstständiges Lernen und auch wissenschaftspropädeutisches Arbeiten und
befähigt ihre Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren
Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortzusetzen.
Ziele, Inhalte
und Methoden für den Unterricht an der IGS sind durch fachbezogene Lehrpläne
bestimmt. Für die Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gelten dieselben
fachbezogenen Vorgaben wie für das Gymnasium. Im 5. bis 10. Schuljahrgang der
IGS unterrichten Lehrkräfte mit den verschiedenen Lehrämtern für die
Hauptschule, Realschule und das Gymnasium, ggf. für die Förderschule; im 11.
bis 13. Schuljahrgang unterrichten im Regelfall nur Lehrkräfte mit dem Lehramt
am Gymnasium.
Das für die IGS
charakteristische Prinzip der Integration zeigt sich daran, dass sie
Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichem Leistungsvermögen in einer
Schule zusammenfasst. Die Integration der IGS wird auch deutlich am gemeinsamen
Lehrplan, am gemeinsamen Unterricht in mehreren Fächern, am gemeinsamen
Schulleben und an einem Lehrerkollegium.
Die IGS ist
aber auch eine differenzierende Schulform. Eine äußere
Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse auf mindestens zwei
Anspruchsebenen wird in Mathematik und Englisch ab 7., in Deutsch ab 8. und in
den
Naturwissenschaften spätestens ab 9. Schuljahrgang durchgeführt.
Der Unterricht
in den Schuljahrgängen 5 bis 10 umfasst Pflichtunterricht,
Wahlpflichtunterricht und wahlfreien Unterricht.
Die IGS führt
am Ende des Sekundarbereichs I zu Abschlüssen, die auch an der Hauptschule, der
Realschule und ggf. dem Gymnasium vergeben werden:
-
Hauptschulabschluss
(Ende 9. Schuljahrgang)
-
Sekundarabschluss
I – Hauptschulabschluss,
-
Sekundarabschluss
I – Realschulabschluss und Erweiterter Sekundarabschluss I.
Für den Bildungsgang und die
Abschlussbedingungen gelten gesamtschulspezifische Vorschriften.
Der Erwerb
eines Abschlusses setzt die erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung im
Abschlussjahrgang voraus.
Der Erwerb des
Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Fachgymnasiums. Die
allgemeine
Hochschulreife
wird nach dreizehn Schuljahren erworben.
ich unter
der Internetadresse
http://www.mk.niedersachsen.de
(> Themen
> Unsere Schulen > Allgemein bildende Schulen >Gesamtschulen)
nachlesen.
Gymnasium:
Das Gymnasium
umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12; es kann auch ohne die Schuljahrgänge 11
und 12 geführt werden.
Das Gymnasium
vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte
Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit.
Es stärkt
selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen
Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt
sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber
auch
berufsbezogen fortzusetzen.
Die Ziele,
Inhalte und Methoden für den Unterricht am Gymnasium sind durch fachbezogene
Lehrpläne und durch einheitliche Prüfungsanforderungen für die Fächer der
Abiturprüfung bestimmt.
Der Unterricht
in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der Schule aus
Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus Pflichtunterricht,
Wahlpflichtunterricht
und wahlfreiem
Unterricht.
Eine zweite
Fremdsprache ist ab dem 6. Schuljahrgang zu erlernen.
Besondere
fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 7. bis 9. Schuljahrgang in
folgenden Bereichen angeboten werden:
- Musik
- Fremdsprachen
- Mathematik /
Naturwissenschaften / Informatik
-
Wahlpflichtunterricht: z. B. Fremdsprachen / Geschichte / Politik / Erdkunde /
Kunst /
Musik / Religion / Naturwissenschaften /
Informatik.
Am Ende des
Sekundarbereichs I (10. Schuljahrgang) können im Falle des Schulabgangs
folgende Abschlüsse erworben werden:
- Erweiterter
Sekundarabschluss I,
-
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss,
- Sekundarabschluss
I – Hauptschulabschluss
-
Hauptschulabschluss.
Welcher
Abschluss erworben werden kann, richtet sich nach den Schulleistungen im 10.
Schuljahrgang an der Schule. Die Versetzung am Ende des 10. Schuljahrgangs
berechtigt zum Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe
oder die Einführungsphase des Fachgymnasiums.
Die gymnasiale
Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine
zweijährige Qualifikationsphase, sie endet mit der Abiturprüfung nach zwölf
Schuljahren.
Der Unterricht
in der Einführungsphase wird klassenverbandsbezogen, in der Qualifikationsphase
kursbezogen durchgeführt.
In der
Qualifikationsphase ist ein bestimmter fachbezogener Schwerpunkt zu wählen: ein
sprachlicher, naturwissenschaftlicher, gesellschaftswissenschaftlicher,
musisch-künstlerischer oder sportlicher Schwerpunkt.
Am Ende des
Sekundarbereichs II kann die Allgemeine Hochschulreife
nach
erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung, im Falle des Nichtbestehens oder
vorzeitigen Abgangs der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden.
Der
schriftliche Teil der Abiturprüfung erfolgt mit landesweit einheitlicher
Aufgabenstellung („Zentralabitur“). Die Allgemeine Hochschulreife berechtigt
zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Hochschule, ggf. mit einem
zusätzlichen hochschuleigenen Zulassungsverfahren.
Das
Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12 (bis 2011: 5 bis 13). Das
Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte
Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es
stärkt selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten.
Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das
Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung
und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer
Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.
Der
Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der
Schule aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus
Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht. Eine zweite
Fremdsprache ist pflichtmäßig zu erlernen ab dem 6. Schuljahrgang. Besondere
fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 7. bis 9. Schuljahrgang
angeboten werden. Der erfolgreiche Besuch des 10. Schuljahrgangs berechtigt zum
Eintritt in die Qualifikationsphase (bis 2009: Eintritt in die
Einführungsphase) der gymnasialen Oberstufe. Die gymnasiale Oberstufe gliedert
sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige
Qualifikationsphase, sie endet mit der Abiturprüfung nach zwölf Schuljahren.
Der Unterricht in der Einführungsphase wird klassenverbandsbezogen, in der
Qualifikationsphase themenbezogen durchgeführt. Die allgemeine Hochschulreife
berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Hochschule,
unbeschadet ggf. zusätzlicher hochschuleigener Zulassungsverfahren.
Am
Ende der Qualifikationsphase kann durch die Abiturprüfung die allgemeine
Hochschulreife erworben werden. Bei Abgang (frühestens am Ende des ersten
Jahres der Qualifikationsphase) oder Nichtbestehen der Abiturprüfung kann der
schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, sofern die
Mindestbedingungen erfüllt werden.