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Hessen

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Hessen

Grundschule:

 

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den Monaten September / Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen oder Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.

 

 

Wechsel auf eine weiterführende Schule:

Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Entsprechend den Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen setzt der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges Eignung voraus.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein differenziertes System der Wahl des weiterführenden Bildungsganges, mit dem sowohl die Eignung und Leistung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt als auch die ggf. divergierenden Einschätzungen der Leistungen der Schule und Elternhaus zum Ausgleich gebracht werden sollen.

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Bis zum 5. März stellen die Eltern einen schriftlichen Antrag an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, in dem sie eine Schulform wählen, die dem gewählten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Wählen die Eltern die Hauptschule, die Förderstufe oder die schulformübergreifende Gesamtschule, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter.

Wählen die Eltern die Realschule oder das Gymnasium oder den entsprechenden Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule, muss die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme eine entsprechende Empfehlung aussprechen. Ist dies der Fall, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter.

Spricht die Klassenkonferenz sich nicht für den gewünschten Bildungsgang aus, teilt sie dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mit. Gleichzeitig wird ihnen eine erneute Beratung angeboten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Danach leitet die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz an die gewünschte Schule weiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der so ausgewählten Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers.

Im Rahmen des Beratungsverfahren durch die abgebende Schule werden die Eltern auf die Möglichkeit der Querversetzung (Möglichkeit der Versetzung aus der Jahrgangsstufe 5 der gewählten Schule in die Schulform, für die eine Eignungsempfehlung durch die Grundschule ausgesprochen wurde) hingewiesen.

Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges am Ende der Förderstufe gestaltet sich fast identisch, allerdings mit dem Unterschied, dass bei fortbestehender unterschiedlicher Einschätzung der Eignung des Kindes zwischen Schule und Eltern das Kind die Schulform besuchen muss, für die die Klassenkonferenz die Empfehlung ausgesprochen hatte.

Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Entsprechend den Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen setzt der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges Eignung voraus.

Gesamtschule:

Gesetzliche Grundlage

Nach § 25 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz - HSchG vom  14. Juni 2005 (GVBl. II S. 72-123) können „Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden“. Die Errichtung einer Gesamtschule erfolgt auf Beschluss des Schulträgers nach Zustimmung durch das Hessische Kultusministerium, wenn die örtlichen, räumlichen, personellen und pädagogischen Gegebenheiten als den Vorgaben angemessen nachgewiesen werden können.

Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

Nach § 26 HSchG werden in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule „die Bildungsgänge der Hauptschule,  der Realschule  sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweiges und des Realschulzweiges umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweiges mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet. Es können jedoch auch schulformbezogene Eingangsklassen eingerichtet werden. Der Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden; bei Eignung können Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht anderer Schulzweige teilnehmen“. In Hessen gibt es 131 öffentliche Gesamtschulen dieser Art (Stand: Schuljahr 2004/2005).

Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

Nach § 27 Abs. 1 HSchG wird in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule „das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulform integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden“. In Hessen gibt es 78 Gesamtschulen dieser Art (Stand: Schuljahr 2004/2005).

Hauptschule

 

Die Hauptschule ist eine der weiterführenden Schulformen nach der 4. Grundschulklasse oder nach der Klasse 6 der Förderstufe. Sie vermittelt Allgemeinbildung und fördert die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihren Leistungen und Neigungen.

Sie bereitet auf die Berufs- und Arbeitswelt vor und hilft den Schülerinnen und Schülern, die für ihr Erwachsenenleben nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.

Alle Kinder haben Begabungen. Aufgabe der Hauptschule ist es, diese zu entdecken und zu fördern, um das Selbstbewusstsein und die Motivation ihrer Schülerinnen und Schüler aufzubauen und zu stärken. Nur so können Schülerinnen und Schüler die Anforderungen der Hauptschule erfüllen (Bildungsstandards, Abschlussprofile) und auf die Leistungsansprüche der Berufs- und Arbeitswelt gut vorbereitet werden. Damit Hauptschülerinnen und Hauptschüler die für einen Schulerfolg notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, wird die Schule immer versuchen, auch vorhandene Lern- und Leistungsdefizite auszugleichen.

Ein guter Hauptschulabschluss ist die Grundlage für eine berufliche Ausbildung, eine Erwerbstätigkeit oder für verschiedene weiterführende Bildungsgänge.

Die Hauptschule ermöglicht unterschiedliche Abschlüsse:

  • Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden
    Hauptschulabschlusses und
  • mittlerer Abschluss/Realschulabschluss kann am Ende eines 10. Hauptschuljahres mit einer erfolgreich abgelegten Realschulabschlussprüfung erreicht werden.

Realschule:

Die Schülerinnen und Schüler der Realschule nehmen in der Klasse 10 an einem Abschlussverfahren teil. (Abschlussqualifikationen)

Die Prüfung zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) besteht aus zwei Teilen:

zentralen Abschlussarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache und einer Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung in einem vierten Fach.

Die Schülerinnen und Schüler entscheiden nach Beratung, ob sie an einer mündlichen Prüfung teilnehmen oder eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit durchführen wollen.

Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn die Gesamtleistung
4,4 oder besser ist.

Zusätzlich müssen die Versetzungsbestimmungen erfüllt werden.

Entscheidend für die Leistungsbeurteilung (Gesamtleistung - Berechnung) am Ende der 10. Klasse ist nicht allein das Abschneiden im Abschlussverfahren. Besonderes Gewicht haben die im Unterricht erbrachten Leistungen.

Leistungen im Unterricht + Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit oder mündlicher Prüfung + Zentrale Abschlussarbeit = Gesamtleistung

 

Am Ende der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler entweder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Abschlusszeugnis der Realschule oder – wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – ein Abgangszeugnis, das dem Hauptschulabschluss gleichgestellt ist.

Die Noten im Abschluss- oder Abgangszeugnis werden gebildet aus den Leistungen im zweiten Halbjahr des 10. Schuljahres und den Noten der Abschlussprüfungen. Dabei werden in den Prüfungsfächern die Leistungen des Halbjahres doppelt gewichtet. (Gesamtleistung – Berechnung )

Wer den angestrebten Realschulabschluss nicht erreicht, hat die Möglichkeit, die Jahrgangsstufe 10 einmal zu wiederholen und erneut das Abschlussverfahren zu durchlaufen.

Gymnasium:

 

Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch und Russisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.. Die besonderen Bestimmungen für Kinder deutscher Aussiedler oder ausländischer Herkunft bleiben unberührt. Beabsichtigt eine Schule, Unterricht in einer dritten Fremdsprache außer Französisch, Altgriechisch oder Latein neu oder nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen, so ist ein Antrag auf Genehmigung für das folgende Schuljahr bis Ende Mai an das Staatliche Schulamt zu richten.

Organisatorisch ist die gymnasiale Oberstufe in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase eingeteilt.
Die Einführungsphase übernimmt eine Brückenfunktion. Hier erwerben Sie die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für erfolgreiches Arbeiten in der sich anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase. Spezialisierung und die Erweiterung zeichnen hingegen die Qualifikationsphase aus.

Das Abitur können Sie nach drei Schuljahren erwerben. Ihre Abiturprüfung legen Sie in fünf Fächern ab. Hiervon werden drei schriftlich, zwei weitere mündlich geprüft.

 

Die Abiturprüfung

Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase legen Sie die Abiturprüfung ab. Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

1. Zulassungsbedingungen zur Abiturprüfung
Zur Abiturprüfung werden Sie zugelassen, wenn Sie

die verbindlichen Grund- und Leistungskurse aller vier Halbjahre mit entsprechender Punktzahl nachweisen bzw. am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen können (siehe Gesamtqualifikation),

die Bedingungen über die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe bzw. im beruflichen Gymnasium erfüllen (siehe Dauer des Besuchs in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium),

die Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache erfüllt haben oder erfüllen (siehe Regelungen für die Fremdsprachen)

in der Qualifikationsphase die verbindlichen Kurse besucht haben bzw. im Prüfungshalbjahr besuchen (siehe Belegverpflichtung).

2. Die Prüfungsfächer
2.1 Verpflichtende Fächer

Die Abiturprüfung werden Sie in fünf Fächern ablegen. Die folgenden Fächer werden verpflichtend geprüft:

Gymnasiale Oberstufe

Deutsch

Mathematik

eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik

Berufliches Gymnasium

Deutsch

Mathematik oder eine Fremdsprache

Fachrichtungsbezogenes Leistungsfach

In Ihren Prüfungsfächern müssen Sie in der gesamten Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichtet worden sein.

Alle drei Aufgabenfelder müssen durch die Abiturprüfungen abgedeckt sein.
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen dabei mindestens zwei Aufgabenfelder abdecken.

2.2 Folgende Fächer können nicht als Prüfungsfächer gewählt werden:

Gymnasiale Oberstufe
Darstellendes Spiel

Berufliches Gymnasium
Kunst, Musik, Sport und Technologie

3. Die schriftlichen Abiturprüfungen
Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor den Osterferien statt. In der Prüfungsphase schreiben Sie die Abiturarbeiten in Ihren beiden Leistungskursen und dem von Ihnen gewählten dritten Prüfungsfach auf Grundkursniveau.

Die Aufgabenstellungen werden bei den schriftlichen Prüfungen im Leistungskursbereich und im dritten Prüfungsfach landesweit einheitlich durch das Kultusministerium vorgegeben. In Ihren schriftlichen Prüfungsfächern werden Ihnen mehrere gleichwertige Aufgabenvorschläge bzw. Teilaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Die Aufgaben erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr. Die Erstkorrektur der Arbeiten erfolgt wie bisher durch Ihre Lehrkräfte.

4. Die mündlichen Abiturprüfungen


Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Abiturprüfung werden von der jeweiligen Lehrkraft gestellt.
Die mündlichen Abiturprüfungen finden im Juni statt. Eine Präsentation oder das Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung kann bereits früher stattfinden. Über die genauen Termine werden Sie von Ihrer Schule rechtzeitig informiert.
Im mündlichen Abitur werden Sie in zwei Fächern geprüft. Die vierte Abiturprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die fünfte Abiturleistung ist entweder eine mündliche Prüfung oder eine Präsentationsprüfung oder eine besondere Lernleistung. In einer mündlichen Prüfung ist Prüfungsinhalt der Unterrichtsstoff bis zum Ende der Qualifikationsphase, für die Präsentation bis zur Aushändigung der Aufgabe.

4.1 Mündliche Prüfung
Die Aufgaben für eine mündliche Prüfung erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne und beziehen sich auf Sachgebiete und Lernziele aus mindestens zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase. Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Für Vorbereitungszeit und Prüfung werden jeweils ca. 20 Minuten angesetzt.

4.2 Präsentationsprüfung
Bei einer Präsentation halten Sie im Rahmen der Abiturprüfung einen durch Medien gestützten Vortrag, bei dem Sie auch zeigen, dass Sie Auswahl und Einsatz der Medien kritisch reflektieren. Mögliche Bestandteile können naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sein. Die Präsentation kann fachübergreifend sein, muss aber den Schwerpunkt in einem von Ihnen gewählten Fach haben. Die Aufgabenstellung erfolgt durch die Lehrkraft. Sie erhalten die Aufgabenstellung für eine Präsentation in der Regel am Tag nach der letzten schriftlichen Prüfung und haben zur Bearbeitung mindestens 4 Schulwochen Zeit. Im Anschluss an den Vortrag findet ein Kolloquium statt.

4.3 Besondere Lernleistung
Eine besondere Lernleistung können Sie im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbringen. Als besondere Lernleistung gilt eine Arbeit, in der eine Aufgabenstellung selbständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert und dokumentiert wird. Zum Beispiel können ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums als besondere Lernleistung anerkannt werden. Eine besondere Lernleistung kann auch im Rahmen eines LK stattfinden, die weiteren Verpflichtungen, z.B. Abdeckung der Aufgabenfelder, muss jedoch erfüllt sein. Die Anmeldung, die spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 erfolgt, ist verbindlich und kann später nicht widerrufen werden. Nach Abschluss der Arbeiten an der besonderen Lernleistung stellen Sie in einem in der Regel 20-minütigen Kolloquium die Ergebnisse Ihrer besonderen Lernleistung dar, erläutern diese und antworten auf Fragen.

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