Grundschule:
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste
Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Diese sind in den
Monaten September / Oktober des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht
vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen
Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste
Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen
werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter
Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Bei Kindern, die nach dem 31.
Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer
zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen
Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen oder
Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
Wechsel auf eine
weiterführende Schule:
Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes
ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule Sache der
Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch integriert
angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen. Entsprechend den
Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen setzt der Besuch
eines weiterführenden Bildungsganges Eignung voraus.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen und
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein differenziertes System der
Wahl des weiterführenden Bildungsganges, mit dem sowohl die Eignung und
Leistung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt als auch die ggf.
divergierenden Einschätzungen der Leistungen der Schule und Elternhaus zum
Ausgleich gebracht werden sollen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
Bis zum 5. März stellen die Eltern einen schriftlichen
Antrag an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer, in dem sie eine Schulform
wählen, die dem gewählten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten
Bildungsgang einschließt. Wählen die Eltern die Hauptschule, die Förderstufe
oder die schulformübergreifende Gesamtschule, leitet die Schulleiterin oder der
Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule
weiter.
Wählen die Eltern die Realschule oder das
Gymnasium oder den entsprechenden Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule,
muss die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme eine
entsprechende Empfehlung aussprechen. Ist dies der Fall, leitet die
Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an
die gewünschte Schule weiter.
Spricht die Klassenkonferenz sich nicht für den
gewünschten Bildungsgang aus, teilt sie dies den Eltern unverzüglich
schriftlich mit Begründung mit. Gleichzeitig wird ihnen eine erneute Beratung
angeboten. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies
der bisher besuchten Schule bis zum 5. April mit. Danach leitet die abgebende
Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und
der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz an die gewünschte Schule
weiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der so ausgewählten Schule hat
die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des
Schülers.
Im Rahmen des Beratungsverfahren durch die
abgebende Schule werden die Eltern auf die Möglichkeit der Querversetzung
(Möglichkeit der Versetzung aus der Jahrgangsstufe 5 der gewählten Schule in
die Schulform, für die eine Eignungsempfehlung durch die Grundschule
ausgesprochen wurde) hingewiesen.
Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges am
Ende der Förderstufe gestaltet sich fast identisch, allerdings mit dem
Unterschied, dass bei fortbestehender unterschiedlicher Einschätzung der
Eignung des Kindes zwischen Schule und Eltern das Kind die Schulform besuchen
muss, für die die Klassenkonferenz die Empfehlung ausgesprochen hatte.
Nach § 77 Abs. 1 des Hessischen
Schulgesetzes ist die Wahl des Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule
Sache der Eltern. Wird der Bildungsgang sowohl schulformbezogen als auch
integriert angeboten, können die Eltern zwischen beiden Formen wählen.
Entsprechend den Vorgaben von Art. 59 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen
setzt der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges Eignung voraus.
Gesamtschule:
Gesetzliche Grundlage
Nach § 25 Abs. 1
Hessisches Schulgesetz - HSchG vom 14. Juni 2005 (GVBl. II S. 72-123)
können „Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer
pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden.
Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten
Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen
(kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden“. Die
Errichtung einer Gesamtschule erfolgt auf Beschluss des Schulträgers nach
Zustimmung durch das Hessische Kultusministerium, wenn die örtlichen,
räumlichen, personellen und pädagogischen Gegebenheiten als den Vorgaben
angemessen nachgewiesen werden können.
Schulformbezogene (kooperative)
Gesamtschule
Nach § 26 HSchG werden
in der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule „die Bildungsgänge der
Hauptschule, der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I)
des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule
verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Ein hohes Maß an
Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. Die
schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe
beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweiges und des
Realschulzweiges umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des
Gymnasialzweiges mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 5 auf
den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet. Es können
jedoch auch schulformbezogene Eingangsklassen eingerichtet werden. Der
Unterricht kann teilweise schulformübergreifend erteilt werden; bei Eignung
können Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht anderer Schulzweige
teilnehmen“. In Hessen gibt es 131 öffentliche Gesamtschulen dieser Art (Stand:
Schuljahr 2004/2005).
Schulformübergreifende (integrierte)
Gesamtschule
Nach § 27 Abs. 1 HSchG
wird in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule „das
Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulform integriert und das
Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen
Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es
den Schülerinnen und Schülern in individueller Bestimmung des Bildungsweges die
Bildungsgänge zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den
Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen
Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung
differenziert werden“. In Hessen gibt es 78 Gesamtschulen dieser Art (Stand:
Schuljahr 2004/2005).
Hauptschule
Die Hauptschule ist eine der
weiterführenden Schulformen nach der 4. Grundschulklasse oder nach der Klasse 6
der Förderstufe. Sie vermittelt Allgemeinbildung und fördert die Schülerinnen
und Schüler entsprechend ihren Leistungen und Neigungen.
Sie bereitet auf die Berufs-
und Arbeitswelt vor und hilft den Schülerinnen und Schülern, die für ihr
Erwachsenenleben nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben.
Alle Kinder haben Begabungen.
Aufgabe der Hauptschule ist es, diese zu entdecken und zu fördern, um das
Selbstbewusstsein und die Motivation ihrer Schülerinnen und Schüler aufzubauen
und zu stärken. Nur so können Schülerinnen und Schüler die Anforderungen der
Hauptschule erfüllen (Bildungsstandards, Abschlussprofile) und auf die
Leistungsansprüche der Berufs- und Arbeitswelt gut vorbereitet werden. Damit
Hauptschülerinnen und Hauptschüler die für einen Schulerfolg notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können, wird die Schule immer versuchen,
auch vorhandene Lern- und Leistungsdefizite auszugleichen.
Ein guter
Hauptschulabschluss ist die Grundlage für eine berufliche Ausbildung, eine
Erwerbstätigkeit oder für verschiedene weiterführende Bildungsgänge.
Die Hauptschule ermöglicht unterschiedliche Abschlüsse:
- Hauptschulabschluss
in Form des einfachen oder qualifizierenden
Hauptschulabschlusses und
- mittlerer
Abschluss/Realschulabschluss kann am Ende eines 10. Hauptschuljahres mit
einer erfolgreich abgelegten Realschulabschlussprüfung erreicht werden.
Die Schülerinnen und Schüler der Realschule nehmen in der
Klasse 10 an einem Abschlussverfahren teil. (Abschlussqualifikationen)
Die Prüfung zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss) besteht aus zwei
Teilen:
zentralen Abschlussarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik
und erster Fremdsprache und einer Präsentation auf der Grundlage einer
Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung in einem vierten Fach.
Die Schülerinnen und Schüler entscheiden nach Beratung, ob
sie an einer mündlichen Prüfung teilnehmen oder eine Präsentation auf der
Grundlage einer Hausarbeit durchführen wollen.
Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt,
wenn die Gesamtleistung
4,4 oder besser ist.
Zusätzlich müssen die Versetzungsbestimmungen erfüllt
werden.
Entscheidend für die Leistungsbeurteilung
(Gesamtleistung - Berechnung) am Ende der 10. Klasse ist nicht allein das
Abschneiden im Abschlussverfahren. Besonderes Gewicht haben die im Unterricht
erbrachten Leistungen.
Leistungen im Unterricht + Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit oder
mündlicher Prüfung + Zentrale Abschlussarbeit = Gesamtleistung
Am Ende der Klasse 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler
entweder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Abschlusszeugnis der
Realschule oder – wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – ein
Abgangszeugnis, das dem Hauptschulabschluss gleichgestellt ist.
Die Noten im Abschluss- oder Abgangszeugnis werden gebildet aus den Leistungen
im zweiten Halbjahr des 10. Schuljahres und den Noten der Abschlussprüfungen.
Dabei werden in den Prüfungsfächern die Leistungen des Halbjahres doppelt
gewichtet. (Gesamtleistung – Berechnung )
Wer den angestrebten Realschulabschluss nicht erreicht, hat die Möglichkeit,
die Jahrgangsstufe 10 einmal zu wiederholen und erneut das Abschlussverfahren
zu durchlaufen.
Gymnasium:
Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch
oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite
Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch
oder Latein. Italienisch, Spanisch und Russisch können mit Genehmigung des
Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte
Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch,
Russisch, Spanisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die personellen,
sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.. Die
besonderen Bestimmungen für Kinder deutscher Aussiedler oder ausländischer
Herkunft bleiben unberührt. Beabsichtigt eine Schule, Unterricht in einer
dritten Fremdsprache außer Französisch, Altgriechisch oder Latein neu oder nach
mehrjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen, so ist ein Antrag auf
Genehmigung für das folgende Schuljahr bis Ende Mai an das Staatliche Schulamt
zu richten.
Organisatorisch ist die gymnasiale Oberstufe in die
einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase eingeteilt.
Die Einführungsphase übernimmt eine Brückenfunktion. Hier erwerben Sie die
nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für erfolgreiches Arbeiten in der sich
anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase. Spezialisierung und die
Erweiterung zeichnen hingegen die Qualifikationsphase aus.
Das Abitur können Sie nach drei Schuljahren erwerben. Ihre
Abiturprüfung legen Sie in fünf Fächern ab. Hiervon werden drei schriftlich,
zwei weitere mündlich geprüft.
Die
Abiturprüfung
Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase legen Sie die
Abiturprüfung ab. Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, müssen bestimmte
Bedingungen erfüllt sein.
1. Zulassungsbedingungen zur Abiturprüfung
Zur Abiturprüfung werden Sie zugelassen, wenn Sie
die verbindlichen Grund- und Leistungskurse aller vier
Halbjahre mit entsprechender Punktzahl nachweisen bzw. am Ende des
Prüfungshalbjahres nachweisen können (siehe Gesamtqualifikation),
die Bedingungen über die Verweildauer in der gymnasialen
Oberstufe bzw. im beruflichen Gymnasium erfüllen (siehe Dauer des Besuchs in
der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium),
die Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache erfüllt
haben oder erfüllen (siehe Regelungen für die Fremdsprachen)
in der Qualifikationsphase die verbindlichen Kurse besucht
haben bzw. im Prüfungshalbjahr besuchen (siehe Belegverpflichtung).
2. Die Prüfungsfächer
2.1 Verpflichtende Fächer
Die Abiturprüfung werden Sie in fünf Fächern ablegen. Die
folgenden Fächer werden verpflichtend geprüft:
Gymnasiale Oberstufe
Deutsch
Mathematik
eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder
Informatik
Berufliches Gymnasium
Deutsch
Mathematik oder eine Fremdsprache
Fachrichtungsbezogenes Leistungsfach
In Ihren Prüfungsfächern müssen Sie in der gesamten
Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichtet worden sein.
Alle drei Aufgabenfelder müssen durch die Abiturprüfungen
abgedeckt sein.
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen dabei mindestens zwei
Aufgabenfelder abdecken.
2.2 Folgende Fächer können nicht als Prüfungsfächer gewählt
werden:
Gymnasiale Oberstufe
Darstellendes Spiel
Berufliches Gymnasium
Kunst, Musik, Sport und Technologie
3. Die schriftlichen Abiturprüfungen
Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor den Osterferien statt. In der
Prüfungsphase schreiben Sie die Abiturarbeiten in Ihren beiden Leistungskursen
und dem von Ihnen gewählten dritten Prüfungsfach auf Grundkursniveau.
Die Aufgabenstellungen werden bei den schriftlichen
Prüfungen im Leistungskursbereich und im dritten Prüfungsfach landesweit
einheitlich durch das Kultusministerium vorgegeben. In Ihren schriftlichen
Prüfungsfächern werden Ihnen mehrere gleichwertige Aufgabenvorschläge bzw.
Teilaufgaben zur Auswahl vorgelegt. Die Aufgaben erwachsen aus dem Inhalt der
Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind
es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr. Die Erstkorrektur der Arbeiten erfolgt
wie bisher durch Ihre Lehrkräfte.
4. Die mündlichen Abiturprüfungen
Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Abiturprüfung werden von der jeweiligen
Lehrkraft gestellt.
Die mündlichen Abiturprüfungen finden im Juni statt. Eine Präsentation oder das
Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung kann bereits früher stattfinden.
Über die genauen Termine werden Sie von Ihrer Schule rechtzeitig informiert.
Im mündlichen Abitur werden Sie in zwei Fächern geprüft. Die vierte
Abiturprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die fünfte Abiturleistung ist
entweder eine mündliche Prüfung oder eine Präsentationsprüfung oder eine
besondere Lernleistung. In einer mündlichen Prüfung ist Prüfungsinhalt der
Unterrichtsstoff bis zum Ende der Qualifikationsphase, für die Präsentation bis
zur Aushändigung der Aufgabe.
4.1
Mündliche Prüfung
Die Aufgaben für eine mündliche Prüfung erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne
und beziehen sich auf Sachgebiete und Lernziele aus mindestens zwei
Schulhalbjahren der Qualifikationsphase. Die mündliche Prüfung ist eine
Einzelprüfung. Für Vorbereitungszeit und Prüfung werden jeweils ca. 20 Minuten
angesetzt.
4.2
Präsentationsprüfung
Bei einer Präsentation halten Sie im Rahmen der Abiturprüfung einen durch
Medien gestützten Vortrag, bei dem Sie auch zeigen, dass Sie Auswahl und
Einsatz der Medien kritisch reflektieren. Mögliche Bestandteile können
naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische
Darbietungen sein. Die Präsentation kann fachübergreifend sein, muss aber den
Schwerpunkt in einem von Ihnen gewählten Fach haben. Die Aufgabenstellung
erfolgt durch die Lehrkraft. Sie erhalten die Aufgabenstellung für eine
Präsentation in der Regel am Tag nach der letzten schriftlichen Prüfung und
haben zur Bearbeitung mindestens 4 Schulwochen Zeit. Im Anschluss an den
Vortrag findet ein Kolloquium statt.
4.3
Besondere Lernleistung
Eine besondere Lernleistung können Sie im Rahmen oder Umfang eines Kurses von
mindestens zwei Halbjahren erbringen. Als besondere Lernleistung gilt eine
Arbeit, in der eine Aufgabenstellung selbständig konzipiert, bearbeitet,
reflektiert und dokumentiert wird. Zum Beispiel können ein umfassender Beitrag
aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse
eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums als
besondere Lernleistung anerkannt werden. Eine besondere Lernleistung kann auch
im Rahmen eines LK stattfinden, die weiteren Verpflichtungen, z.B. Abdeckung
der Aufgabenfelder, muss jedoch erfüllt sein. Die Anmeldung, die spätestens zu
Beginn der Jahrgangsstufe 13 erfolgt, ist verbindlich und kann später nicht
widerrufen werden. Nach Abschluss der Arbeiten an der besonderen Lernleistung
stellen Sie in einem in der Regel 20-minütigen Kolloquium die Ergebnisse Ihrer
besonderen Lernleistung dar, erläutern diese und antworten auf Fragen.