KNUDDY
Flyer

Kissen
Flyer

 

 

Die Arbeit des SOLDATENFAMILIEN-
NETZWERK
wird unterstützt von:

Serco GmbH, Bonn

Brandenburg

Unbenanntes Dokument
Brandenburg

Grundschule/Primärschule:

 

Ebenso wie in Berlin gibt es im Land Brandenburg die sechsjährige Primarstufe.

Primarstufe:

 

Gemäß § 37 des Brandenburgischen Schulgesetzes beginnt die

-          Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.

 

-          Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen.

 

In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1.August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten.

 

-          Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrages der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden. (§ 36 des Brandenburgischen Schulgesetzes)

-           

Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter teilzunehmen.
Die Anmeldung erfolgt an der für den Wohnsitz zuständigen Schulamt. Der Termin der Anmeldung wird öffentlich bekannt gegeben. Das Kind ist bei der Anmeldung dem Schulleiter vorzustellen. Die Geburtsurkunde ist vorzulegen. Bei eventuell bestehender Frühförderung sind vorhandene Unterlagen mitzubringen.

 

Die Wahl einer weiterführenden Schule

 

Hier gibt es eine Schulempfehlung, welche nicht bindend ist. Die aufzunehmende Schule hat allerdings das Recht eine Eignungsprüfung zu verlangen.

Man hat die Wahl zwischen der Oberschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums.

 

Oberschule:

 

 Die Oberschule vermittelt eine grundlegende und erweiterte allgemeine Bildung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10.

An der Oberschule werden die Bildungsgänge der Sekundarstufe I zum Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) und zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR) geführt. Bei besonderen Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt. Damit steht den Schülerinnen und Schülern je nach erreichtem Schulabschluss neben den beruflichen Bildungsgängen auch der Eintritt in die Fachoberschule, bei besonderen Leistungen auch in die gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule, eines Gymnasiums oder eines Oberstufenzentrums, offen.

Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:

- die Unterstützung jedes Schülers in seinem ganz individuellen Lernprozess

- die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Vorbereitung     auf nachfolgende Bildungsgänge oder auf eine sich anschließende, möglichst  erfolgreiche, berufliche Ausbildung

- die Entwicklung und Stärkung der Persönlichkeit jedes Schülers (sowohl in   persönlicher, als auch in sozialer Hinsicht) 

Die Oberschulen können sich in ihrer Unterrichtsorganisation unterscheiden, weil sie bis auf das Orientierungshalbjahr variabel ist. Mögliche Formen sind: 

-          das kooperative System (bildungsgangbezogene Klassen)

-          das integrative System (bildungsgangübergreifende Klassen)

-          das kooperativ-integrative System (bildungsgangübergreifende Klassen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8, danach bildungsgangbezogene Klassen)

-          das integrative System mit der Variante der klasseninternen Lerngruppen (bildungsgangübergreifende Lerngruppen ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung

Wie funktioniert eigentlich die Fachleistungsdifferenzierung in der Oberschule?

Die Fachleistungsdifferenzierung in kooperativ organisierten Oberschulen gestaltet sich dadurch, dass die Schüler in entsprechenden Klassen (EBR- Klassen, FOR- Klassen) unterrichtet werden. Hier ist anzumerken, dass in EBR- Klassen der Unterricht in allen Fächern auf dem Niveau der erweiterten Berufsbildungsreife durchgeführt wird, in FOR- Klassen entsprechend auf dem Niveau der erweiterten Bildung.

In integrativ organisierten Oberschulen werden fachleistungsdifferenzierte Kurse auf dem Niveau der grundlegenden Bildung (A-Kurse) und dem Niveau der erweiterten Bildung (B-Kurse) gebildet.

Gesamtschule:

Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

Für den Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für die Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.

Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer

  1. Fach mindestens ausreichende in jedem Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer

1.      mit den Jahresnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,

2.      in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens fünf Punkte erreicht und

3.      in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.

 

Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden, die für bestimmte Fächer und Fächergruppen durch Punktwerte gemäß Anlage 2 und Punktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im Sinne der Abschlussregelungen ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet.

Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Abs. 3 erfüllt.

Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer

  1. mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,
  2. in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und

in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind mindestens je sieben Punkte in allen Fächern der Fächergruppe I und in zwei weiteren Fächern sowie mindestens vier Punkte in den übrigen Fächern. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

  1. mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
  2. in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
  3. in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht
  1. diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein.

 

Gymnasium :

 

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.

Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus

  1. der Eignungsfeststellung
  2. dem Auswahlverfahren
  3. gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren.

Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahren obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

Die Durchführung des Zuweisungsverfahren obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

Einer Eignungsprüfung bedarf es für eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und die Summe der Noten der Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht übersteigt.

Eignungsprüfung:

Die Eignungsprüfung ist an ausgewählten Schulen in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.

Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.

Die Kommission stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten Soweit eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit an der Eignungsprüfung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gewünschten Gymnasiums im Rahmen eines Gespräches.

 

Auswahlverfahren:

 

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz zu berücksichtigen sind.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeigneten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. Ergänzend kann das Ergebnis eines Gespräches mit der Schülerin oder dem Schüler hinzugezogen werden.

Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese Gespräche zu führen. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis der Eltern können auch die Ergebnisse der Gespräche berücksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahme Verfahren geführt wurden.

 

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungsverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.

 

Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die über kein Gutachten der abgebenden Schule verfügen, erfolgt die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über die Aufnahme.

 

 

 

 

Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn

  1. in einem Fach der Fächergruppe I eine mangelhafte Leistung und eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,
  2. in den Fächern der Fächergruppe II eine mangelhafte und eine ungenügende Leistung,
  3. in einem Fach der Fächergruppe I eine ungenügende Leistung,
  4. in zwei Fächern der Fächergruppe I mangelhafte Leistungen,
  5. in mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen oder
  6. in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem weiteren Fach eine ungenügende Leistung

erbracht wurden.

 

Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn der erreichte Leistungsstand gemäß den Nummern 1 bis 6 auf nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen, insbesondere länger anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.

 

 

zum Gästebuch

zum Gästebuch