Grundschule/Primärschule:
Ebenso wie in Berlin gibt es
im Land Brandenburg die sechsjährige Primarstufe.
Primarstufe:
Gemäß § 37 des Brandenburgischen
Schulgesetzes beginnt die
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Schulpflicht für
Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1.
August desselben Kalenderjahres.
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Kinder, die in der
Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden,
werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen.
In begründeten Ausnahmefällen
können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem
1.August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des
Kindes enthalten.
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Schulpflichtig
sind auch die ausländischen jungen Menschen, denen aufgrund eines Asylantrages
der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden.
(§ 36 des Brandenburgischen
Schulgesetzes)
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Vor Beginn der Schulpflicht
besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung
durch die Gesundheitsämter teilzunehmen.
Die Anmeldung erfolgt an der für den Wohnsitz
zuständigen Schulamt. Der Termin der Anmeldung wird öffentlich bekannt gegeben.
Das Kind ist bei der Anmeldung dem Schulleiter vorzustellen. Die Geburtsurkunde
ist vorzulegen. Bei eventuell bestehender Frühförderung sind vorhandene
Unterlagen mitzubringen.
Die Wahl einer
weiterführenden Schule
Hier gibt es eine
Schulempfehlung, welche nicht bindend ist. Die aufzunehmende Schule hat
allerdings das Recht eine Eignungsprüfung zu verlangen.
Man hat die Wahl zwischen der
Oberschule, der Gesamtschule und des Gymnasiums.
Oberschule:
Die Oberschule vermittelt eine grundlegende
und erweiterte allgemeine Bildung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10.
An der Oberschule werden die
Bildungsgänge der Sekundarstufe I zum Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) und
zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR)
geführt. Bei besonderen Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe erteilt. Damit steht den Schülerinnen und Schülern je
nach erreichtem Schulabschluss neben den beruflichen Bildungsgängen auch der
Eintritt in die Fachoberschule, bei besonderen Leistungen auch in die
gymnasiale Oberstufe einer Gesamtschule, eines Gymnasiums oder eines
Oberstufenzentrums, offen.
Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
-
die Unterstützung jedes Schülers in
seinem ganz individuellen Lernprozess
-
die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Vorbereitung
auf nachfolgende Bildungsgänge oder auf eine sich
anschließende, möglichst erfolgreiche, berufliche Ausbildung
-
die Entwicklung und Stärkung der
Persönlichkeit jedes Schülers (sowohl in persönlicher, als auch in sozialer
Hinsicht)
Die Oberschulen können sich in ihrer
Unterrichtsorganisation unterscheiden, weil sie bis auf das
Orientierungshalbjahr variabel ist. Mögliche Formen sind:
-
das
kooperative System
(bildungsgangbezogene Klassen)
-
das
integrative System
(bildungsgangübergreifende Klassen)
-
das
kooperativ-integrative System (bildungsgangübergreifende
Klassen bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8, danach bildungsgangbezogene Klassen)
-
das integrative
System mit der Variante der klasseninternen Lerngruppen (bildungsgangübergreifende
Lerngruppen ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung)
Wie funktioniert eigentlich die
Fachleistungsdifferenzierung in der Oberschule?
Die Fachleistungsdifferenzierung
in kooperativ organisierten
Oberschulen gestaltet sich dadurch, dass die Schüler in entsprechenden Klassen (EBR- Klassen, FOR- Klassen)
unterrichtet werden. Hier ist anzumerken, dass in EBR- Klassen der Unterricht
in allen Fächern auf dem Niveau der erweiterten Berufsbildungsreife
durchgeführt wird, in FOR- Klassen entsprechend auf dem Niveau der erweiterten
Bildung.
In integrativ organisierten Oberschulen werden fachleistungsdifferenzierte Kurse
auf dem Niveau der grundlegenden Bildung (A-Kurse)
und dem Niveau der erweiterten Bildung (B-Kurse)
gebildet.
Gesamtschule:
Die
Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine
Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der
erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum
Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife.
Für den
Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für die
Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.
Soweit Fächer
in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in
die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten
Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den
Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs
entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende
Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in
einem Grundkurs. Versetzt wird, wer
- Fach mindestens ausreichende in jedem Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei
mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch
oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer
1. mit den Jahresnoten aller unterrichteten Fächer eine
Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der
Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,
2. in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik
mindestens fünf Punkte erreicht und
3.
in höchstens zwei
Fächern mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht
hat.
Abschlüsse und
Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende
der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden, die
für bestimmte Fächer und Fächergruppen durch Punktwerte gemäß Anlage 2 und
Punktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im
Sinne der Abschlussregelungen ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert
durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als
eine Fachnote gewertet.
Den erweiterten
Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife
erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Abs. 3 erfüllt.
Den
Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer
- mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme
von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine
Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im
Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
in höchstens
zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich
sind mindestens je sieben Punkte in allen Fächern der Fächergruppe I und in
zwei weiteren Fächern sowie mindestens vier Punkte in den übrigen Fächern.
Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der
Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden
in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht
erbracht, müssen in Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
erwirbt, wer
- mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme
von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine
Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter
mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im
Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
- in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht
erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses
mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I
mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte.
Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem
der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden
sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen
Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils
mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der
Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach,
in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal
die erforderliche Leistung nicht erbracht
- diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht
worden sein.
Gymnasium :
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte
allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife.
Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7
besteht aus
- der Eignungsfeststellung
- dem Auswahlverfahren
- gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren.
Die Durchführung der Eignungsfeststellung und
des Auswahlverfahren obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der
gewünschten Schulen.
Die Durchführung des
Zuweisungsverfahren obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen
und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine
Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
Einer Eignungsprüfung bedarf es für eine Schülerin oder einen Schüler
einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule
nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und die Summe der Noten der
Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der
Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht übersteigt.
Eignungsprüfung:
Die Eignungsprüfung ist an ausgewählten Schulen
in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
Das staatliche Schulamt beruft für jede
Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt,
auswertet und das Ergebnis feststellt.
Die Kommission stellt im Rahmen des
Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche
Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden,
wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am
Unterricht erwarten Soweit eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit an
der Eignungsprüfung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gewünschten Gymnasiums im
Rahmen eines Gespräches.
Auswahlverfahren:
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter
Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren
durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und
Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der
Ausgleichskonferenz zu berücksichtigen sind.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt
die geeigneten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität
fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung
des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu
ermitteln. Ergänzend kann das Ergebnis eines Gespräches mit der Schülerin oder
dem Schüler hinzugezogen werden.
Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer
schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese
Gespräche zu führen. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis der Eltern
können auch die Ergebnisse der Gespräche berücksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahme Verfahren geführt wurden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den
bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern gemäß
Eingliederungsverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen
fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren
Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen
einen Vorrang der Eignung begründen.
Für
Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die über kein Gutachten der
abgebenden Schule verfügen, erfolgt die Feststellung des Vorrangs der Eignung
auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der
Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die
Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und
Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und
entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsganges über die
Aufnahme.
Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt
wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und
Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der
allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme
ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn
- in einem Fach der Fächergruppe I eine mangelhafte Leistung und
eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,
- in den Fächern der Fächergruppe II eine mangelhafte und eine
ungenügende Leistung,
- in einem Fach der Fächergruppe I eine ungenügende Leistung,
- in zwei Fächern der Fächergruppe I mangelhafte Leistungen,
- in mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen oder
- in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem
weiteren Fach eine ungenügende Leistung
erbracht wurden.
Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des
Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn
der erreichte Leistungsstand gemäß den Nummern 1 bis 6 auf nicht von der
Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen, insbesondere länger
anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung
eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.