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Die Mietrechtsreform,
die jetzt nach langer Diskussion verabschiedet worden ist und zum 1.
September 2001 in Kraft tritt, bringt in vielen Bereichen Änderungen. Das
Mietrecht wird insgesamt übersichtlicher, weil die mietrechtlichen Vorschriften
- dem chronologischen Ablauf des Mietverhältnisses folgend - in einem Gesetz
zusammengefasst werden. Die einzelnen Vorschriften werden kürzer und
sprachlich modernisiert; der Inhalt wird so verständlicher.
Doch nicht nur die
Form, sondern auch zahlreiche inhaltliche Änderungen sollen dafür sorgen,
dass das Mietrecht einfacher und gerechter wird, so dass die Chance besteht,
die Zahl der Prozesse zwischen Mietern und Vermietern zu verringern.
Die wichtigsten
Änderungen im Überblick:
Mietkaution
Wenn der Mieter als
Kaution eine Geldsumme bereit stellen muss, hat der
Vermieter diesen Betrag zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu
und erhöhen die Sicherheit. Das gilt nach wie vor.
Klargestellt hat der
Gesetzgeber, dass dies auch dann gilt, wenn das Geld zu einem höheren
Zinssatz angelegt wird. Auch höhere Erträge stehen dem Mieter zu.
Modernisierung
Modernisierungen sowie
Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie muss der Mieter - von Härtefällen
abgesehen - dulden.
Künftig bezieht sich
die Duldungspflicht nicht nur auf die Einsparung von Heizenergie, sondern auf
jegliche Energieeinsparung.
Der Vermieter muss
seine Pläne bereits 3 Monate (bisher 2 Monate) vorher ankündigen. Inhaltlich
wird ihm die Ankündigung insoweit erleichtert, als er nur den
voraussichtlichen Umfang und Beginn mitteilen muss.
Barrierefreiheit
Behinderte Mieter
können von ihrem Vermieter Zustimmung zu einem behindertengerechten Umbau der
Wohnung auf eigene Kosten fordern. Der Vermieter kann allerdings eine
zusätzliche Sicherheit verlangen, damit er nicht Gefahr läuft, beim Tod oder
beim Auszug des Mieters auf den Kosten des Rückbaus sitzen zu bleiben.
Betriebskosten
Bei Heiz- und
Nebenkostenabrechnungen gibt es künftig schneller Klarheit. Spätestens 12
Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Abrechnung
vorlegen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen
oder abgeändert werden. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine
Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu
vertreten.
Gleiches gilt jetzt
auch für Mieter. Auch sie müssen ihre Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb
von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitteilen.
Erstmals wird im
Gesetz der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für Betriebskosten
festgeschrieben. Der Vermieter muss sich bei der Verwaltung seines Eigentums,
zum Beispiel bei der Einstellung eines Hausmeisters oder bei Abschluss einer
Versicherung, "wirtschaftlich vernünftig" verhalten.
Mietzahlung
Die Miete ist künftig
laut Gesetz jeweils am Monatsanfang zu zahlen, und zwar spätestens am 3.
Werktag. Dies ist für die meisten Mieter nichts Neues, weil diese Regelung in
fast allen Mietverträgen schon vorgesehen ist.
Mieterhöhung
Die Kappungsgrenze
wird von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Das bedeutet, die Miete darf innerhalb
von 3 Jahren um höchstens 20 Prozent angehoben werden. Zusätzliche
Voraussetzung ist weiterhin, dass die ortsübliche Vergleichsmiete dadurch
nicht überschritten wird.
Bei der Begründung
einer Mieterhöhung werden künftig qualifizierte Mietspiegel eine besondere
Rolle spielen. Ein Mietspiegel ist dann qualifiziert, wenn er nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder
von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden ist.
Wenn ein solcher qualifizierter Mietspiegel vorliegt, muss der Vermieter
hiermit seine Mieterhöhung begründen, zumindest aber auf die danach
maßgeblichen Daten hinweisen, auch wenn er die Mieterhöhung z.B. mit dem
Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten
begründet. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die
Vermutung der Richtigkeit für sich. Das bedeutet, er gilt als
"echter" Beweis.
Eine zusätzliche
Begründungsmöglichkeit kann künftig die Auskunft aus einer Mietdatenbank
sein; das ist eine fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt
wird.
Die Möglichkeit, wegen
gestiegener Kapitalkosten - Hypothekenzinsen - die Miete zu erhöhen,
entfällt.
Tod des Mieters
Wenn der Mieter
stirbt, tritt sein Ehegatte in den Mietvertrag ein. Künftig steht dieses
Recht auch dem Lebenspartner des verstorbenen Mieters zu.
Bei allein stehenden
Mietern geht das Mietverhältnis auf den/die Erben über. Lebte der Erbe nicht
im Haushalt des verstorbenen Mieters, hat der Vermieter ein
Sonderkündigungsrecht; der Vermieter kann kündigen, ohne dass ein
Kündigungsgrund wie z.B. Eigenbedarf vorliegt.
Hausverkauf
Hat der Mieter eine
Kaution geleistet, kann er diese im Falle eines Hausverkaufs von dem Käufer
(und damit neuem Vermieter) zurückverlangen. Es spielt keine Rolle, ob dieser
sie tatsächlich erhalten hat. Der frühere Vermieter bleibt aber weiterhin zur
Rückgewähr verpflichtet, falls bei Beendigung des Mietverhältnisses beim
Käufer nichts mehr zu holen ist.
Kündigung
Eine nachhaltige
Störung des Hausfriedens kann ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.
Eine solche Kündigung ist jedoch nicht - wie ursprünglich vorgesehen -
unabhängig von einem Verschulden möglich. Es darf nur gekündigt werden, wenn
insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens einer Vertragspartei die
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Für alle fristlosen
Kündigungen aus wichtigem Grund gilt, dass der Kündigungsgrund im
Kündigungsschreiben angegeben werden muss. Bisher reichte es aus, den
Kündigungsgrund in einem eventuellen Prozess mitzuteilen.
Kündigungsfrist
Mieter können künftig
unbefristete Mietverträge immer mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Eine gesetzliche
Verlängerung der Kündigungsfrist je nach Wohndauer auf bis zu 12 Monate gibt
es nicht mehr.
Vermieter müssen auch
weiterhin eine gestaffelte Kündigungsfrist beachten. Die anfängliche
Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert sich nach einer Mietzeit von mehr
als 5 Jahren auf 6 Monate und nach einer Mietzeit von mehr als 8 Jahren auf 9
Monate. Die Verlängerung der Kündigungsfrist auf 12 Monate für Mietverträge,
die mehr als 10 Jahre dauern, entfällt künftig.
Zeitmietverträge
Den einfachen Zeitmietvertrag,
bei dem der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne weiteres eine
Verlängerung und Fortsetzung des Mietverhältnisses fordern konnte, gibt es
nicht mehr.
Mieter und Vermieter
können nur noch den so genannten qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen.
Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag von vornherein ein konkreter
Befristungsgrund für den Vermieter vereinbart worden ist, zum Beispiel
Eigenbedarf. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung muss der Mieter
grundsätzlich ausziehen. Die bisherige zeitliche Obergrenze für diesen Typ
Zeitvertrag von 5 Jahren gibt es künftig nicht mehr. Ein qualifizierter
Zeitmietvertrag kann also auch über 7 oder 10 Jahre abgeschlossen werden.
Wenn ab September 2001
bei neuen Mietverträgen ein Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis
automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Wohnungsumwandlung
Wenn eine vermietete
Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird, muss der
Käufer mindestens 3 Jahre warten, bevor er z.B. wegen Eigenbedarfs kündigen
darf. Die einzelnen Bundesländer können diese Frist je nach der örtlichen
Situation auf bis zu 10 Jahre verlängern. Die ursprünglich vorgesehene
Möglichkeit, diese Frist durch das Stellen einer Ersatzwohnung abzukürzen,
ist wieder gestrichen worden.
Übergangsregelungen
beachten
Uneingeschränkt gilt
das neue Mietrecht für alle Mietverträge, die ab dem 1. September 2001
abgeschlossen werden.
Bei Mietverträgen, die
am 1. September 2001 bereits bestehen, sind eine
Reihe von Übergangsvorschriften zu beachten. So gilt z.B. für
Modernisierungsankündigungen oder Mieterhöhungen, die vor dem 1. September
2001 dem Mieter zugehen, das alte Mietrecht.
Die 3-Monatsfrist für
Mieterkündigungen gilt auch für bestehende Mietverhältnisse, soweit im
Einzelfall nicht individuell eine andere Kündigungsfrist wirksam vereinbart
worden ist.
Auf einen am 1.
September 2001 bereits bestehenden Zeitmietvertrag ist ebenfalls weiterhin
das alte Mietrecht anzuwenden. Hier hat der Mieter also das Recht, zwei Monate
vor Ablauf der Zeit schriftlich die Fortsetzung zu verlangen; das
Mietverhältnis endet dann nur, wenn der Vermieter zum Beispiel Eigenbedarf
hat.
Die Neuregelungen für
Betriebskosten gelten erstmals für Abrechnungsperioden die nach dem 31.
August 2001 enden.
Im Zweifel sollten Sie
sich an den örtlich zuständigen Mieterverein wenden.
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