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Umzug mit der Bundeswehr
Wissenswertes vorab...

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Wissenswertes zum Umzug mit der Bundeswehr

Vorbereitungen

Umzug mit der Bundeswehr - Was Sie beachten müssen

Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben (Bundesdarlehenswohnung) oder aber spätestens wenn Sie den neuen Mietvertrag (Wohnung des freien Marktes) unterschrieben haben, müssen Sie die bisherige Wohnung zum frühstmöglichen Zeitpunkt kündigen. Damit vermeiden Sie Nachteile bei der Mietentschädigung für die alte Wohnung, die nämlich nur für sechs Monate gezahlt wird. Haben Sie eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus, können Sie Mietentschädigung für längstens ein Jahr beantragen. Voraussetzung dafür ist aber der Nachweis, dass Sie sich intensiv um die Vermietung oder den Verkauf der Immobilie bemüht haben.

Kündigungsfristen

Ist keine kürzere Frist im Mietvertrag vereinbart worden, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (§ 573 c BGB). Danach ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monat zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie sollten auch nicht vergessen, Ihre möblierte Unterkunft am neuen Dienstort zeitgerecht zu kündigen. Sollten Sie bis zum Umzug noch Trennungsgeld erhalten, können Ihnen Mietzahlungen bis zur frühstmöglichen Beendigung des Mietverhältnisses erstattet werden.

Abrechnung nach Rahmenvertrag

Die Bundeswehr hat mit einer Vielzahl von Umzugsunternehmen einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Inlandsumzügen geschlossen. Die Liste der Vertragsspeditionen kann bei Ihrer Dienststelle eingesehen werden. Entscheiden Sie sich für ein Unternehmen von der Liste, müssen Sie Ihrer Abrechnungsstelle lediglich das Angebot des Spediteurs und eine vollständige Liste des Umzugsguts (Vordrucke sind bei Ihrer Dienstelle zu bekommen) zur Prüfung vorlegen. Hier ist zu beachten, dass die Liste von Ihnen und dem Spediteur erstellt wird. Das ist wichtig, da das so ermittelte Umzugsvolumen als Grundlage für die Höhe der Beförderungsauslage verwendet wird.

Nutzung des Pauschalbetrages

Alternativ zum Rahmenvertrag können Sie sich für einen Pauschalbetrag entscheiden. Die Höhe dieses Betrages ist abhängig vom Volumen des Umzugsgutes und der Entfernung zwischen alter und neuer Wohnung. Der Betrag ist in der Regel so hoch, dass der Beauftragung eines Umzugsunternehmen nichts im Wege steht. Ist es Ihnen möglich ein verbindliches Angebot, welches unter dem Pauschalbetrag liegt, zu nutzen, wird Ihnen die Differenz steuerfrei überlassen.

Umzug in Eigenregie

Wenn Sie Ihren Umzug in Eigenregie durchführen wollen, erhalten Sie unabhängig von den entstehenden Kosten den für Sie errechneten Pauschalbetrag. Folgende Punkte sprechen aber gegen den Umzug in Eigenregie:

·                     Der Umzug fällt in Ihre Privatsphäre. Bei einem Unfall können Sie daher keine Ansprüche gegen die Bundeswehr gelten machen.

·                     Wenn Sie den Umzug mit Personen, die nicht zu Familie gehören, gegen Entgelt durchführen, könnte es sich hierbei um „Schwarzgeld“ handeln.

·                     Das Umzugsgut sollte ausreichend gegen Schäden und Verlust versichert sein. Nehmen Sie hierfür Kontakt mit Ihrer Hausratversicherung auf.


Zum Umzugsgut gehört die Wohnungseinrichtung ungeachtet ihres Umfangs. Auch andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die Ihnen oder Ihren Angehörigen gehören, sind mit eingeschlossen. Die privaten Kraftfahrzeuge sowie Anhänger müssen Sie oder Ihre Angehörigen selbst überführen. Hierfür wird Ihnen eine gesonderte Entschädigung gezahlt.

Wer haftet für was?

Hier gilt das gleiche wie bei zivilen Umzügen mit Spediteuren (siehe verwandte Tipps). Allerdings bekommen Sie, wenn Sie keine Hausratsversicherung haben oder Ihr Hausrat unterversichert ist, zweieinhalb von Tausend der maßgeblichen Transportversicherungssumme erstattet.

 

Umzugstermin

Umzug zum Versetzungstermin

Informationen über die Wohnmarktlage am neuen Standort erhalten Sie vom Sachbearbeiter der Wohnungsfürsorge der künftig zuständigen Standortverwaltung. Rufen Sie ihn einfach an. Er erteilt Ihnen ebenfalls Auskunft, zu welchem Zeitpunkt Sie eine für Ihre Familie gerechte Wohnung voraussichtlich erhalten können. Haben Sie ein Wohnungsangebot bekommen, erhalten Sie die Kosten für die Besichtigungsreise für zwei Personen oder zwei Reisen für jeweils eine Person erstattet.

Umzug vor Dienstantritt am neuen Dienstort

Ein solcher Vorweg-Umzug kann sehr sinnvoll sein, da die Kinder eines Berechtigten z.B. das neue Schuljahr oder die Berufsausbildung bereits am neuen Wohnort beginnen können. Für diese Form des Umzugs erhalten Sie - für den Zeitraum zwischen Umzug und dem Dienstantritt für maximal drei Monate - Trennungsgeld. Die Vor- und Nachteile des Vorweg-Umzuges sollten Sie mit Ihrer Familie und die finanziellen Folgen mit Ihrer noch gegenwärtigen Truppen- oder Standortverwaltung klären.

Umzug nach Dienstantritt am neuen Dienstort

Hier liegt der Vorteil, dass Sie sich ohne Stress und zeitlichen Druck mit dem örtlichen Wohnungsmarkt an der neuen Dienststelle vertraut machen können, um das geeignete Wohnobjekt für Ihre Familie zu finden.

Unterkunft am neuen Dienstort

Sollten Sie von Ihrem neuen Dienstort nicht täglich an Ihren Wohnort gelangen, benötigen Sie eine möblierte Unterkunft bis zum Zeitpunkt Ihres Umzuges. Mit Hilfe der erhöhten Abfindung in den „fetten Tagen“ können Sie zunächst auch in einem Hotel übernachten.

Wichtig: Eine angemessene amtliche Unterkunft sollten Sie nicht ablehnen, da die Nutzung eines Hotelzimmers oder die Unterbringung in einem privaten Wohnraum sonst nicht finanziert wird.

 

Wann und wie viel Trennungsgeld steht mir zu?

Trennungsgeld erhalten Sie, wenn Sie uneingeschränkt bereit sind, an Ihren neuen Dienstort oder in die Nähe zu ziehen, der Umzug aber mangels geeigneten Wohnraums nicht möglich ist.

Um Trennungsgeld zu beziehen, müssen Sie sich intensiv um eine Wohnung bemühen. Die Wohnungsfürsorge kann nur unterstützend für Sie tätig sein. Daher gehört:

·                     der Eintrag in die Liste der Wohnungssuchenden bei der Wohnungsfürsorgestelle,

·                     das schriftliche Beauftragen von Maklern,

·                     die Aufgabe von Suchanzeigen in der örtlichen Tagespresse,

·                     die Kontaktaufnahme mit Wohnungsbau-Gesellschaften und

·                     die Überprüfung von privaten Mietobjekten


zu Ihren Pflichten. Falls Sie einen Makler engagiert haben, wird die Vermittlungsgebühr im notwendigen Umfang erstattet.

Besondere Wohnungswünsche, z.B. eine größere Wohnung oder eine Wohnung in einer speziellen Umgebung aufgrund des Gesundheitszustandes eines Familienangehörigen, können nur bei rechtzeitiger Beantragung berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass derartige Wünsche in Ihrem Antrag auf Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden vermerkt sind. Nach Möglichkeit wird diesen Anträgen entsprochen. Der Anspruch muss aber unbedingt vor einer Wohnungszuteilung erfolgen, da eine späterer Anspruch nicht berücksichtigt wird und somit auch nicht den Weiterbezug des Trennungsgeldes rechtfertigt.

Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn innerhalb einer Frist von einem Jahr der schriftliche Antrag bewilligt wird. Aufgrund von monatlich vorzulegenden Nachweisen erfolgt die Zahlung. Auch dafür gilt die Jahresfrist. Formulare erhalten Sie in Ihrer Reisekostenstelle.

Trennungsgeld – Welche Beträge stehen mir zu?

In den so genannten „fetten Tagen“ erhalten Sie in den ersten 14 Tagen ein Trennungsgeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung:

·                     regelmäßiges Tage- und Übernachtungsgeld

·                     Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte


Ab dem 15. Tag wird das Trennungsgeld deutlich verringert. Die Höhe des Trennungsgeldes ist dann von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig. Neben Verpflegungskosten erhalten Sie auch die Kosten für eine möblierte Unterkunft, falls Ihnen keine amtliche Unterkunft zugeteilt werden konnte. Diese von Ihnen nachgewiesenen Kosten werden aber nur übernommen, wenn sie den ortsüblichen Mietpreis nicht übersteigen.

Für Heimfahrten erhalten Verheiratete und Unverheiratete mit Kindern zweimal im Monat, alle anderen Berechtigten einmal im Monat eine Reisebeihilfe. Auf Antrag wird diese ein Jahr gezahlt. Die Pendelfahrten zwischen Dienstort und Wohnort werden in der Höhe eines regelmäßig fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Berechnungsgrundlage dafür ist der günstigste Fahrpreis. Bei Bahnfahrten wird nur die zweite Klasse berücksichtigt.

Bei täglichem Pendeln zwischen Dienststelle und Wohnort werden Ihnen die Fahrkosten ebenfalls ersetzt. Bei Fahrten mit dem Auto können Sie eine Wegstreckenentschädigung geltend machen. Diese Vergütungen werden allerdings gekürzt, wenn Sie vorher schon Fahrtkosten bezogen haben.

Tägliche Heimfahrten werden Ihnen zugemutet, wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

·                     höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind,

·                     das Pendeln zwischen Dienststätte und Wohnort nicht mehr als drei Stunden dauert.

 

Trennungsgeld (2)

Ausnahmen für die Fristverlängerung für das Trennungsgeld

Obwohl eine neue Wohnung zu beziehen ist, kann der Umzug verschoben und damit das Trennungsgeld weiter gezahlt werden. Für diese Ausnahmen müssen zwingende persönliche Gründe vorliegen. Im einzelnen sind das:

 

·                     Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr;

·                     Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige wegen des Mutterschutzgesetzes, der Mutterschutzverordnung oder des entsprechenden Landesrechtes;

·                     Schul- und Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Ausnahmen in diesem Fall sind: Kinder im vorletzten Ausbildungsjahr oder Gymnasiasten in der vorletzten Jahrgangsstufe dürfen die Ausbildung und den Schulabschluss machen. Somit verlängert sich auch das Trennungsgeld;

·                     Schul- und Berufsausbildung eines schwer behinderten Kindes. Trennungsgeld wird bis zum Ende der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- und Wohnort oder in erreichbarer Entfernung wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

·                     Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser in hohen Maße Hilfe des Ehegatten oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;

·                     Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung von Punkt drei.


Sollte nach einem ersten Hinderungsgrund ein zweiter folgen, kann mit Zustimmung des Ministeriums das Trennungsgeld bis längstens zu einem Jahr weitergezahlt werden. Darüber hinaus kann kein Trennungsgeld mehr bezogen werden.

Nach dem Einzug erlischt der Anspruch

Mit dem frühestmöglichen Umzug in eine zumutbare und angemessene Wohnung am Dienstort oder im Umland zur Dienststätte (weniger als 30 Straßenkilometer) erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld.

Haben Sie eine Wohnung vom freien Markt innerhalb der Zeitspanne des Trennungsgeldes bezugsfähig und bekommen nun eine Wohnung von der Wohnungsfürsorgestelle zugeteilt, so ist die des freien Marktes maßgeblich. Geben Sie dann einfach die Wohnungszuteilung mit dem entsprechenden Vermerk an die Wohnungsfürsorgestelle zurück. Sollte aber die Miete einer vom freien Markt kommenden Wohnung erst nach Ablauf des Trennungsgeldes beziehbar sein, kann das Trennungsgeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Deshalb sollten Sie in diesem Fall die Angelegenheit vor Abschluss eines Mietvertrages klären.

 

Wohnen am neuen Dienstort

Die Wohnungssuche beim Bundeswehr-Umzug

Die neue Wohnung ist in Zukunft Ihr Lebensmittelpunkt. Gut geplante Suche und rechtzeitiges Handeln zahlen sich deshalb aus. Hilfreich steht Ihnen der Sachberater der Wohnungsfürsorge zur Seite. Sie sollten ihn direkt nach Dienstantritt aufsuchen, was übrigens auch Bedingung für die Gewährung des Trennungsgeldes ist. Der Sachberater informiert Sie über die am neuen Dienstort verfügbaren Bundesdarlehen, Bundesmietwohnungen und über das Angebot des freien Wohnungsmarktes. Er hat wertvolle Ortskenntnis, um alle Fragen zur erfolgreichen Wohnungssuche zu beantworten. Zudem verfügt er über Adressen von Maklern und hat die aktuellen Wohnungsangebote aus der regionalen Tagespresse. Der Wohnungssachberater auch kann Informationen zum Wohnumfeld, Kindergärten, Schulen, Kirchen, Vereinen und Sportstätten liefern.

Lage des neuen Heims

Am besten ziehen Sie ganz in die Nähe der neuen Dienststätte oder ins dazugehörige Einzugsgebiet. Zum Einzugsgebiet gehören Wohnungen, die bis zu 30 Kilometer erreichbar mit Zug oder Auto vom Dienstort liegen. Ist die Entfernung größer, darf die Umzugskostenvergütung nur gezahlt werden, wenn noch ein räumlicher Zusammenhang vorhanden ist. Dies ist gültig bei einer Wegstrecke bis zu 50 Kilometer. Das gleiche gilt bei einer größeren Entfernung, wobei hier der räumliche Zusammenhang vor dem Umzug durch Ihren Vorgesetzten anerkannt werden muss. Bedenken Sie aber, dass tägliches Pendeln zwischen zwei entfernten Punkten sehr belastend und auf Dauer auch finanziell nachteilig ist. Weiterhin ist die Unfallgefahr, gerade bei Autofahrten, nicht zu unterschätzen.

Kann die neue Wohnung auch auf Zeit gemietet werden?

Falls Sie für die neue Wohnung einen Mietvertrag auf Zeit abschließen wollen, beachten Sie bitte, dass dieser in der Regel nicht vor der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden kann. Sollten Sie trotzdem aufgrund besonderer Umstände einen Vertrag auf Zeit vorziehen, handeln Sie mit Ihrem Vermieter vertraglich ein individuelles Kündigungsrecht oder - im Falle einer Kündigung - die Gestellung eines Nachmieters aus. Eine Beratung durch die Wohnfürsorgestelle wird Ihnen aber dringend vor Abschluss des Mietvertrages empfohlen.

Sie finden nicht die „richtige“ Wohnung

Eine vorläufige Wohnung steht Ihnen zu, wenn innerhalb eines Jahres kein geeigneter Wohnraum zu finden ist. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung für die Unterbringung der Familie nicht geeignet ist (zu klein, zu teuer). Die Kosten für den Umzug in eine solche Wohnung werden Ihnen von Seiten der Bundeswehr nur erstattet, wenn die Wohnung vor dem Umzug von der pesonalbearbeitenden Stelle schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt wird. Verschaffen Sie sich vor Vertragsabschluss Klarheit bei Ihrer Truppen- oder Standortverwaltung.

 

Umzugskosten-Vergütung (1)

Allgemeines

Laut Umzugskostenrecht werden nur die notwendigsten Kosten erstattet. Vermeidbare Kosten werden nicht ersetzt. Da die meisten mit dem Umzug verursachten Auslagen zu verschiedenen Zeitpunkten anfallen, wird Ihnen bei größeren Beträgen (Beförderungsauslagen, doppelte Mietzahlung) ein Abschlag gewährt. Alle Umzugsauslagen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Machen Sie daher alle Ansprüche geltend und reichen Sie gegebenenfalls Belege nach.

Kosten der Umzugsreise

Eine Umzugsreise wird wie eine Dienstreise abgerechnet. Sie und Ihre Angehörigen erhalten Fahrkarten, wenn Sie die Deutsche Bahn nutzen. Falls Sie mit dem eigenen Auto fahren, erhalten Sie eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung. Sollten Sie einen Wohnwagen oder Anhänger nutzen, wird Ihnen dies mit 6 Cent pro Kilometer erstattet. Übernachtungen werden in voller Höhe gegen Nachweis und Pauschal ohne Nachweis erstattet. Dabei können Übernachtungskosten für die Nacht nach dem Ausladen nur dann geltend gemacht werden, wenn in der neuen Wohnung noch nicht übernachtet werden konnte.

Kosten der Besichtigungsreise

Erstattet werden zwei Reisen einer Person oder eine Reise von zwei Personen. Maßstab der Rückzahlung ist der billigste Fahrpreis und die niedrigste Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. Für Reisen mit der Deutschen Bahn erhalten Sie von der Bundeswehr die Fahrkarten. Tage- und Übernachtungsgeld wird höchstens für je zwei Reise- und Aufenthaltstage abhängig von der Entfernung genehmigt.

Wohnungsvermittlungsgebühren

Haben Sie für die Anmietung Ihrer neuen Wohnung die Dienste eines Maklers genutzt, werden Ihnen die Vermittlungsgebühren zurückgezahlt. Sollten Sie aber eine außergewöhnlich luxuriöse Wohnung gemietet haben, kann eine reduzierte Erstattung in Betracht kommen. Falls Sie einen nicht gewerbsmäßig tätigen Wohnungsvermittler nutzen, kann die Erstattung der Vermittlungsgebühr nur erfolgen wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Wohnung sonst nicht bekommen hätten.

Erstattung für einen Kochherd und Öfen

Für die Anschaffung eines neuen Kochherdes für die neue Wohnung können Ihnen bis zu 230,08 Euro beigesteuert werden, falls sich die Beschaffung als notwendig erweist (z.B. Umstellung der Energieart). Ebenfalls können Ihnen bei einer Mietwohnung für Öfen bis zu 163,61 Euro je Zimmer erstattet werden.

 

Umzugskosten-Vergütung (2)

Mietentschädigung

Sollten Sie aufgrund vertraglicher Verpflichtungen doppelt Miete zahlen, so können Ihnen die Kosten für die nicht genutzte Wohnung beigesteuert werden, und zwar:

·                     für die alte Wohnung längstens sechs Monate;

·                     für die neue Wohnung längstens drei Monate.


Der Umzug in die neue Wohnung muss schnellstmöglich erfolgen. Verzögerungen können nur bei objektiv anzuerkennenden Gründen zur Gewährung der Mietentschädigung führen.

Kosten für Nachhilfe

Sollte Ihr Nachwuchs umzugsbedingt Defizite in der Schule aufweisen, so kann Nachhilfe gewährt werden. Sie bekommen pro Kind 40 Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 zur Zeit Ihres Auszuges. Hiervon 50 Prozent voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Der Betrag passt sich der jeweiligen Besoldungsverbesserung automatisch an.

Pauschalvergütung für sonstige Auslagen

Für alle sonstigen Auslagen erhalten Sie eine Pauschalvergütung, deren Höhe sich aus Ihrem Familienstand, der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen, der Wohnung und der Besoldungsgruppe ergibt.

Häufigkeitszuschlag

Sind Sie in den letzten fünf Jahren aus dienstlichen Gründen schon einmal umgezogen, erhalten Sie einen Zuschlag von 50 Prozent der Pauschalvergütung.

Kostenerstattung für Umzugsvorbereitungen

Sollte Ihre Versetzung an den neuen Dienstort aufgehoben werden oder sich geändert haben, werden Ihnen die Kosten für die Umzugsvorbereitungen erstattet. Sind Sie bereits umgezogen, wird Ihnen die Umzugskostenvergütung erneut erteilt.

Abschlagszahlung

Damit Sie nicht in Vorlage für die anfallenden Umzugskosten treten müssen, gewährt Ihnen die zuständige Stelle Abschlagszahlungen von Ihrer Umzugskostenvergütung. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die Spediteurkosten. Die Auszahlung ist zweckgebunden und erfolgt nur, wenn Sie unmittelbar vor den Vorbereitungen des Umzugs stehen.

 

Umzugskosten-Vergütung (3)

Erstatten von Umzugskosten bei einer späteren Eheschließung

Sind Sie ledig an eine neue Dienststelle versetzt worden und haben später geheiratet, können die Auslagen des Ehepartners oder eines leiblichen Kindes übernommen werden. Voraussetzung ist aber, dass zwischen der Eheschließung und dem Bezug der Umzugskostenvergütung sechs Monate liegen müssen.

Umzug aus gesundheitlichen Gründen

Der Gesundheitszustand des Soldaten, des zivilen Mitarbeiters, seines Ehepartners oder eines berechtigten Kindes kann ein Grund für die Erstattung der Umzugskosten sein. Die Notwendigkeit muss allerdings amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt werden. In diesem Fall ist auch die Kostenerstattung begrenzt. Es werden nur die Beförderung des Umzugsguts und die Reisekosten ersetzt. Zudem darf die neue Wohnung nicht weiter als 25 Kilometer von der alten entfernt sein.

Umzug infolge Familienzuwachses

Sollte Ihre Wohnung durch Familienzuwachs zu klein geworden sein, so können Sie auch hier Umzugskosten geltend machen. Eine Wohnung ist dann zu klein, wenn die Zahl der Personen gegenüber der Zimmerzahl um mindestens zwei größer geworden ist.

Für die neue Wohnung steht jeder Person ein Zimmer zu. Dabei gilt die gleiche Kostenvergütung wie bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen.

Endumzug

Zum Ende der Dienstzeit können die Beförderungskosten eines Umzugs erstattet werden, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein genehmigter Umzug stattgefunden hat. Voraussetzung dafür ist, dass man innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umzieht. Auch muss die für Sie zuständige Wehrbereichsverwaltung zustimmen. Sollten Sie ins Ausland ziehen, so werden Ihnen die Beförderungsauslagen nur bis zur inländischen Grenze bezahlt.

Die gleichen Endumzugsbedingungen gelten auch für Hinterbliebene. Dabei ist zu beachten, dass der Umzug innerhalb dieser zwei Jahre stattfindet. Auf den Todeszeitpunkt kommt es bei dieser Regelung nicht an. Ist der Betreffende aber vor Erreichen der Altersgrenze verstorben, so beginnt die Zweijahresfrist einen Tag nach dem Ableben. In allen Fällen werden die Kosten für einen Endumzug nur für Fernumzüge gewährt.

Umzug aufgrund eines Räumungsverlangens

Sollten Sie in einer bundeseigenen oder in einer im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung wohnen, werden Ihnen im Fall eines Räumungsverlangens durch Ihre zuständige Wehrbereichsverwaltung die Umzugskosten erstattet. Dies gilt nicht, wenn Sie ohnehin aus der Wohnung ausziehen wollen. Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne die Wohnfürsorgestelle der örtlichen Standortverwaltung.

Umzug eines ehemaligen Berufs- oder Zeitsoldaten mit Anspruch auf Berufsförderung

Leistungen können bezogen werden, wenn ein ehemaliger Berufssoldat oder Soldat auf Zeit mit dem Recht auf Fachausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Berufsförderung umzieht. Dieses gilt auch bei:

·                     Allgemeinberuflichen Unterrichten an Stelle von Fachausbildung;

·                     Erteilung eines Eingliederungsscheins;

·                     Beruflicher Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung aufgrund des Dritten Teils des SVG nach § 26 Bundesversorgungsgesetz (BVG).


Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Umzug auch vor dem Ablaufen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Diese wären:

·                     während einer Berufsförderung;

·                     innerhalb einer beruflichen Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung;

·                     binnen eines Jahres vor Beendigung der Dienstzeit aus besonderen Gründen (z. B. Bezug des Eigenheims).


Ehemaligen Berufssoldaten, die vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden, wird innerhalb von zwei Jahren ein Umzug erstattet, wenn dieser zur Aufnahme eines neuen Berufes dient. Für spezielle Regelungen und Erstattungsansprüche informieren Sie sich bitte bei Ihrer zuständigen Wehrbereichsverwaltung.

 

Schulbeihilfen und Sozialdienst

Schulbeihilfen

Kann ein Kind aufgrund der schulischen Situation oder der Ausbildung nicht am Umzug teilnehmen, wird für die Unterbringung am Schul- oder Ausbildungsort Schulhilfe bewilligt. Diese Regelung gilt nur, wenn ein Wechsel der Schule oder der Ausbildungsstätte unmöglich oder unzumutbar ist. Sollte dies der Fall sein, werden dem Kind zwei Reisen im Monat zur Familie erstattet. Ersetzt werden auch die Kosten, falls die Reisen mit dem eigenen Auto bestritten werden. Dieses gilt auch für die Fahrten zur bisherigen oder nächstgelegenen Ausbildungsstätte.

Diese Leistungen sind zeitlich befristet. Nähere Informationen über Voraussetzungen und Antragstellung erteilt Ihnen die Truppen- oder Standortverwaltung.

Sozialdienst der Bundeswehr

Der Sozialdienst betreut Sie gerne zu Fragen anlässlich Ihres Umzuges. Das kann den familiären Bereich betreffen oder auch das soziale Umfeld des neuen Standortes. Sie können Ihre Anliegen dem Sozialdienst anvertrauen, da dieser über die Gespräche Stillschweigen zu bewahren hat. Auch Vorgesetzte haben ohne Ihre Einwilligung keine Möglichkeit, an Auskünfte zu gelangen.

Das Team des Sozialdienstes kennt Ihren neuen Standort, hilft bei Behörden, kennt die Schulen und Ausbildungsstätten und soziale Einrichtungen. Zudem können Ihnen auch im Freizeitbereich Angebote gemacht werden (z. B. Vereine).