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Anlage 1                     - L e i s t u n g s b e s c h r e i b u n g -

zum Rahmenvertrag für Umzüge von Bediensteten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – ausgenommen Umzüge im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes -

Unbenanntes Dokument
L e i s t u n g s b e s c h r e i b u n g (Rahmenvertrag)

1. Art der Umzüge

(1)   Umzüge im Sinne dieses Vertrages sind alle Umzüge von Bundeswehrangehörigen (Beförderung der Wohnungseinrichtung und andere bewegliche Gegenstände in angemessenem Umfang (Umzugsgut). Andere bewegliche Gegenstände i.S. des BUKG sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in einem Möbelwagen befördert werden können.

(2)   Umzugsgut von Angehörigen, die nicht zu dem im BUKG berücksichtigungsfähigen Personenkreis gehören, und sonstiges Frachtgut dürfen mit Umzugsgut im Sinne dieses Vertrages nicht befördert werden. Die zuständige Wehrbereichsverwaltung kann in dienstlich begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

 

2. Abwicklung der Umzüge

Dem Unternehmen obliegt die Durchführung des Umzuges von Wand zu Wand aus der bisherigen Wohnung des Umziehenden in die neue Wohnung unter Einhaltung der Europäischen Normen DIN/EN 12522-1 und 12522-2 für Umzüge von Privatpersonen und der folgenden Bestimmungen:

(1) Das Umzugsgut ist unter Berücksichtigung der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten kürzesten Wegstrecke zwischen der bisherigen Wohnung und der neuen Wohnung zu transportieren. Bei Unstimmigkeiten über die kürzeste Entfernung gilt der Entfernungsanzeiger für Beförderungen im Umzugsverkehr „VON ORT BIS ORT – Deutschland“.

Vom Umziehenden davon abweichend gewünschte Leistungen sind diesem gesondert in Rechnung zu stellen. Er ist ausdrücklich vom Unternehmen auf die von ihm zu tragenden Mehrkosten hinzuweisen.

(2) Das festgestellte Gewicht oder Volumen bildet jeweils die Grundlage für die Berechnung des Entgeltes nach Nr. 4 dieser Leistungsbeschreibung. Soweit Maße oder Gewichte umgerechnet werden, wird folgende Umrechnungsbasis vereinbart:

1 Möbelwagenmeter = 5 Kubikmeter = 50 Raumeinheiten

1 Kubikmeter = 100 Kilogramm.

 

3. Leistungen des Unternehmens

(1) Vorarbeiten

- Anliefern und Gestellen des gesamten notwendigen Packmaterials,

- Demontage der Möbel und Abbau der sonstigen in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände,

- Fachgerechtes Verpacken und

- Beladen des vorgesehenen Transportmittels.

(2) Nacharbeiten

- Entladen des Transportfahrzeuges,

- Montage und Aufstellen der Möbel sowie Wiederanschließen der bereits in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände,

- Auspacken und Einräumen,

- Abholen und ggf. Entsorgen des Packmaterials.

(3) Transport des Umzugsgutes

Fachgerechter Transport zwischen der bisherigen und der zu beziehenden Wohnung

des Umziehenden.

(4) Sonderleistungen

- Außenaufzug gegen Beleg oder Einsatz eines Außenaufzuges des Unternehmens,

- außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. schwieriger Be- und Entladeweg von mehr als 100 m, Ablieferungshindernisse, die ein Umladen in andere Transportbehälter erfordern),

- Einholen von notwendigen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. das Einrichten von Halteverbotszonen oder das Beantragen von Ausnahmegenehmigungen.

 

4. Entgelt

Das Unternehmen berechnet dem Umziehenden für die mit dem Umzug zusammenhängenden Leistungen höchstens folgende Entgelte:

·         Kosten für V/N-Arbeiten je m³ Umzugsgut 61,36 €

·         Transportkosten (km/m³) 0,05 €

·         Aufzugspauschale 44,48 €

·         Erschwernisse/m³ 5,04 €

Die Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.

 

5. Mit den unter Nr. 4 aufgeführten Preisen sind abgegolten:

(1) Notwendige Leistungen für das Anfertigen und Versenden von Kopien, Telefon-/Fernschreib-/ Faxgebühren, Porto sowie ähnliche Leistungen;

(2) - An- und Abfahrt incl. Spesen,

- Geschosszuschläge, Zuschläge für Schwergüter, Klaviere, Flügel und sonstiges,

- Kosten für evtl. benötigte Fremdhandwerker und erforderliches Kleinmaterial für das Wiederanschließen der bereits in der bisherigen Wohnung genutzten hauswirtschaftlichen Geräte und Einrichtungsgegenstände.

 

6. Aufwendungen, die auf Sonderwünsche des Umziehenden zurückzuführen sind, sind

kein Bestandteil des Vertrages und werden nicht erstattet

Hierzu zählen insbesondere:

- Ab- bzw. Wiederaufbau von Gartenhäusern, Saunen, SAT-Anlagen oder ähnlichem,

- Entfernen bzw. Verlegen von Teppichböden,

- Anfertigen einer neuen Küchenarbeitsplatte,

- Einstellen von Rundfunk- und Fernsehgeräten oder Videorecordern,

- Transport von Gegenständen, die den üblichen Rahmen einer Wohnungseinrichtung

und den angemessenen Umfang anderer beweglicher Gegenstände übersteigen,

- Kosten für das Abholen und ggf. Lagern von Zukäufen,

- Kosten für zusätzliche Be- und Entladestellen.

 

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