§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von
Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten
Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete
Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4. Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im
Ruhestand,
5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden
sind,
6. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten
Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis
zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und
Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen
Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein
Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in
demselben Hause voraus.
§ 2 Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist
die schriftliche oder elektronische Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den
Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt
werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges
gewährt. Sie ist innerhalb einer Ausschlußfrist von
einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der
letzten Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die
Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11
Abs. 3 Satz 1 mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb
von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung
umgezogen wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten
Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängern. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. DBeglG
§ 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlaß der Versetzung aus
dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei
denn, daß
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen
Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden
soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger
als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort
liegt (Einzugsgebiet) oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich
verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb
bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu
beziehen,
3. aus Anlaß der Räumung einer
Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4. aus Anlaß der Aufhebung einer
Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen
Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des
Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des
vorgenannten Gesetzes.
§ 4 Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1. der Einstellung,
2. der Abordnung oder Kommandierung,
3. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem
anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
4. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen
Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für
Umzüge aus Anlaß
1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr.
2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
2. der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des
Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden
soll,
3. einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes
des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder,
wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt
sein muß,
4. eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung
wegen der
Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Ortszuschlag
nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend
geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen
Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt.
Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des
Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer
zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
1. ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen
oder Inselorten nicht zumutbar ist oder
2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit
Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von
zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird
nicht gewährt, wenn das Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur
Aufnahme einer anderen Tätigkeit beendet wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 steht die Zuweisung nach §
123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
§ 5 Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Mietentschädigung (§ 8),
4. andere Auslagen (§ 9),
5. Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen (§ 10),
6. Auslagen nach § 11.
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst-
oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung
insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem
Gesetz gewährt wird.
(3) Die aufgrund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2
Nr. 3 oder 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der
Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem
von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Bundesdienst ausscheidet. Die oberste
Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar
in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder zu
einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.
§ 6 Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von
der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im
Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und
Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb
der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie
beim Befördern mit dem übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem
Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem
Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten
oder anderer Personen befinden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Andere Personen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner
sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es
gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte
bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern,
wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte
und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
§ 7 Reisekosten
(1) Die Auslagen für die Reise des Berechtigten und der zur
häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der
bisherigen zur neuen Wohnung werden wie bei Dienstreisen des Berechtigten
erstattet, in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen
im letzten Dienstverhältnis zu erstatten wären.
Tagegeld wird vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum
Tage des Ausladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch
diese beiden Tage als volle Reisetage gelten.
Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes
nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig
gewesen ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für zwei Reisen einer Person
oder eine Reise von zwei Personen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung mit
der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels erstattet werden. Tage- und Übernachtungsgeld wird je Reise
für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt.
(3) Für eine Reise des Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur
Vorbereitung und Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten gemäß Absatz 2 Satz
1 erstattet. Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden
im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur Zeit des Umzuges am bisherigen
Wohnort weder der Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3)
befunden hat, der die Vorbereitung und Durchführung des Umzuges zuzumuten war.
Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1
durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung
zum Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur bisherigen Wohnung, gemäß
Absatz 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Mietentschädigung
§ 8 Abs. 3 Satz 2: Zur Anwendung vgl. DBeglG
§ 2 Abs. 1 Buchst. B (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens
jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue
Wohnung gezahlt werden mußte.
Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der
Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat
erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes
für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die
Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate
erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt
werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer
Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die
Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt
wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen
um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der
ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage.
Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung
nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit
erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig
vermietet oder benutzt worden ist.
9 Andere Auslagen
(1) Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die
Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen
bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung werden erstattet.
(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen
Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2) werden bis zu
vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für
jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll
und darüber hinaus zu drei Vierteln.
(3) Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag von
450 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen
Wohnung notwendig ist. Sofern die neue Wohnung eine Mietwohnung ist, werden
unter den gleichen Voraussetzungen auch die Auslagen für Öfen bis zu einem
Betrag von 320 Deutsche Mark für jedes Zimmer erstattet.
§ 10 Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine
Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
für verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Angehörige der Besoldungsgruppen
B 3 bis B 11, C 4 sowie R 3 bis R 10 28,6, der Besoldungsgruppen B 1 und B 2, A
13 bis A 16, C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2 24,1, der Besoldungsgruppen A 9 bis
A 12 21,4 sowie der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 20,2 Prozent des
Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes.
Ledige erhalten 50 Prozent des Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach den
Sätzen 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete
Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners um 6,3 Prozent des Endgrundgehaltes
der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie
auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und der
Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt
ist, ferner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum
vierten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Pflegekindern oder
Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie der Ledige, der auch in
der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Dem in einer
Lebenspartnerschaft Lebenden stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspartner
überlebt hat, und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer
geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden
kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer
Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und
Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht gegeben,
so beträgt die Pauschvergütung bei Verheirateten 30
vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 oder
3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn das
Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen
Auslandsverwendung untergestellt war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen
notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung
erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1
vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim
vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen
zu, wird nur eine davon gewährt; sind die Pauschvergütungen
unterschiedlich hoch, so wird die höhere gewährt.
§ 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung
für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2
Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung
Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung
vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis
zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige
Wohnung anerkannt werden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen
(§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine
Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt
auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn
der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft
begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten
nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung
des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen
Auslagen erstattet.
Muß in diesem Fall ein anderer
Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1
bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der
Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf
andere Weise erledigt.
§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2,
ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c
und d,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder
3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort
versetzt wird, und
3. bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung für
die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung
oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung
eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen
Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt
worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt
umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort
einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht
umziehen kann. Diese
Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung
zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme
wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur
weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen
Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1. Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines
seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine
Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder entsprechendem
Landesrecht;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2
und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind
in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes
bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten
Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die
Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten
Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der
Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in
erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden
kann;
5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des
Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße
Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder
Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser
Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer
Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall
des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht
gewährt werden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu
erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß
Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr.
1
Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen
für Heimfahrten erhält.
(5) (weggefallen)
§ 13 Auslandsumzüge
(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie
im Ausland.
(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht,
wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im Grenzverkehr
in das Inland oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
Abs. 3 Satz 1 im Ausland umziehen,
2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2
Nr. 2 bis 4,
Abs. 3 Satz 1,
3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
4. aus Anlaß einer Einstellung,
Versetzung, Abordnung oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im Inland einschließlich ihrer
Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§
7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer
gewährt; § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
§ 14 Sondervorschriften für Auslandsumzüge
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch
Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige
Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das notwendige
Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu erlassen, soweit
die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit aufgrund dieser Ermächtigung
keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch auf Auslandsumzüge die §§ 6
bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu
regeln:
1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich
Wohnungsbesichtigungsreisen,
2. Erstattung der Beförderungsauslagen,
3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten Beförderungsauslagen
für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge,
4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten
und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen,
5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit
der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten
des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der Anspruchsberechtigte
nach seinem Umzug in das Ausland heiratet,
6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten
der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen Gemeinschaft,
wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf Dauer trennt,
bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten Dienstort im Inland,
7. Gewährung der Mietentschädigung,
8. Gewährung der Pauschvergütung für
sonstige Umzugsauslagen und Aufwand,
9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen,
10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das
Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes,
11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten
Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut,
12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im
Inland in den Fällen des Absatzes 5,
13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen
Unterricht,
14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder
vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung,
15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen,
16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen,
die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,
17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,
19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und
funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden,
sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von Auslandsvertretungen,
20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und
Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,
21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen,
22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung,
23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst
im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu
regeln:
1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,
2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden
persönlichen Gründen,
3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,
4. Mietersatz,
5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge
gewährt werden,
6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus
Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland
(Trennungsgeld in Krisenfällen),
7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei
Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch
für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung
unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die
Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen
klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu
dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt
wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung
auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den
Fällen des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des
Umzuges anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der
Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem
Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden
Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist
geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in besonderen
Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung
allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es
rechtfertigen.
§ 15 Dienstortbestimmung, Verwaltungsvorschriften
(1) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu
bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet
mehrerer Gemeinden erstrecken.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister der Verteidigung.
§ 16 Übergangsvorschrift
Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Gesetzes bewilligt
worden, wird er nach bisherigem Recht weiter gewährt.
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I
Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1143)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
13. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990
(BGBl. I S. 967), mit folgender Maßgabe:
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30.
September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung
erstreckt sich insbesondere darauf, die Pauschvergütung
für sonstige Umzugsauslagen (§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) entsprechend
den allgemeinen und wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich
des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung
abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.