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§ 13 Auslandsumzüge
(1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie
im Ausland.
(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar auch dann nicht,
wenn sie im Anschluß an die Tätigkeit im Grenzverkehr
in das Inland oder in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,
Abs. 3 Satz 1 im Ausland umziehen,
2. in das Ausland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2
Nr. 2 bis 4,
Abs. 3 Satz 1,
3. in das Inland in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
4. aus Anlaß einer Einstellung,
Versetzung, Abordnung oder Kommandierung und der in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Maßnahmen im Inland einschließlich ihrer
Aufhebung, wenn die bisherige oder die neue Wohnung im Ausland liegt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 wird für die Umzugsreise (§
7 Abs. 1) Tage- und Übernachtungsgeld nur für die notwendige Reisedauer
gewährt; § 7 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
§ 14 Sondervorschriften für Auslandsumzüge
(1) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der
Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch
Rechtsverordnungen nähere Vorschriften über die notwendige
Umzugskostenvergütung (Auslandsumzugskostenverordnung, Absatz 2) sowie das
notwendige Trennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung, Absatz 3) zu
erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse im Ausland es erfordern. Soweit
aufgrund dieser Ermächtigung keine Sonderregelungen ergangen sind, finden auch
auf Auslandsumzüge die §§ 6 bis 12 Anwendung.
(2) In der Auslandsumzugskostenverordnung sind insbesondere zu
regeln:
1. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen einschließlich
Wohnungsbesichtigungsreisen,
2. Erstattung der Beförderungsauslagen,
3. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten
Beförderungsauslagen für zurückgelassene Personenkraftfahrzeuge,
4. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise des Berechtigten
und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen,
5. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten von Personen, die mit
der Reise in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, und zu den Kosten
des Beförderns des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn der
Anspruchsberechtigte nach seinem Umzug in das Ausland heiratet,
6. Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten sowie zu den Kosten
der Beförderung des anteiligen Umzugsgutes eines Mitglieds der häuslichen
Gemeinschaft, wenn es sich vom Berechtigten während seines Auslandsdienstes auf
Dauer trennt, bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten
Dienstort im Inland,
7. Gewährung der Mietentschädigung,
8. Gewährung der Pauschvergütung für
sonstige Umzugsauslagen und Aufwand,
9. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen,
10. Erstattung der Lagerkosten oder der Auslagen für das
Unterstellen zurückgelassenen Umzugsgutes,
11. Berücksichtigung bis zu 50 vom Hundert der eingesparten
Lagerkosten für zurückgelassenes Umzugsgut,
12. Erstattung der Kosten für das Beibehalten der Wohnung im
Inland in den Fällen des Absatzes 5,
13. Erstattung der Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen
Unterricht,
14. Erstattung der Mietvertragsabschluß-, Gutachter-, Makler- oder
vergleichbarer Kosten für die eigene Wohnung,
15. Beiträge zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen,
16. Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte und Einrichtungen,
die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig sind,
17. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung,
18. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung,
19. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsvertretungen und
funktionell selbständigen Delegationen, die von Botschaftern geleitet werden,
sowie für ständige Vertreter und Leiter von Außenstellen von
Auslandsvertretungen,
20. Erstattung der Auslagen für die Rückführung von Personen und
Umzugsgut aus Sicherheitsgründen,
21. Erstattung der Auslagen für Umzüge in besonderen Fällen,
22. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vorläufige Wohnung,
23. Erstattung der Umzugsauslagen beim Ausscheiden aus dem Dienst
im Ausland.
(3) In der Auslandstrennungsgeldverordnung sind insbesondere zu
regeln:
1. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung,
2. Entschädigung für getrennte Haushaltsführung aus zwingenden
persönlichen Gründen,
3. Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort,
4. Mietersatz,
5. Gewährung von Trennungsgeld, wenn keine Auslandsdienstbezüge
gewährt werden,
6. Gewährung von Trennungsgeld im Einzelfall aus
Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland
(Trennungsgeld in Krisenfällen),
7. Gewährung von Reisebeihilfen für Heimfahrten für je drei
Monate, in besonderen Fällen für je zwei Monate der Trennung. Dies gilt auch
für längstens ein Jahr, wenn der Berechtigte auf die Zusage der
Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den
Umzug nicht erfordern.
(4) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 entsteht der Anspruch auf die
Pauschvergütung, den Beitrag zum Beschaffen
klimabedingter Kleidung, den Ausstattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu
dem Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 zugesagt
wird.
(5) Abweichend von den §§ 3 und 4 kann die Umzugskostenvergütung
auch in Teilen zugesagt werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
(6) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsumzügen zwei Jahre. Wird in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 16 die Beitragsfähigkeit erst nach Beendigung des Umzuges
anerkannt, beginnt die Ausschlußfrist mit der
Anerkennung. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 beginnt sie mit dem
Eintreffen am beziehungsweise der Abreise vom Dienstort. Bei laufenden
Zahlungen muß die erste Zahlung innerhalb der Frist
geleistet werden. Auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag können in
besonderen Fällen auch später geleistete Zahlungen berücksichtigt werden.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugskostenvergütung
allgemein oder im Einzelfall ermäßigen, soweit besondere Verhältnisse es
rechtfertigen.